Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen L 9 AS 1668/15) |
SG Nordhausen (Entscheidung vom 10.11.2015; Aktenzeichen S 13 AS 1351/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 17.11.2017 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben vom 15.12.2017, das am selben Tage beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 17.1.2018 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11554037 |
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