Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Kosten für Heizmaterial. Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch Brennstofflieferung. keine Verteilung der Kosten auf 12 Monate. kein Pflicht zur Bildung von Ansparungen

 

Orientierungssatz

Die Kosten der Heizölbeschaffung für die selbst genutzte Eigentumswohnung sind auch dann im Fälligkeitsmonat als aktueller Heizkostenbedarf gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn in anderen Monaten durch bedarfsdeckendes Einkommen keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden. Im SGB 2 besteht keine Rechtsgrundlage dafür, in einem Zwischenschritt die Kosten der Brennstofflieferung auf einen Zeitraum von 12 Monaten umzulegen, um zu prüfen, ob unter Maßgabe der monatlich aufgeteilten Heizmaterialkosten Hilfebedürftigkeit in dem zwölfmonatigen Verbrauchszeitraum besteht. Die Leistungsberechtigten können auch nicht auch die Bildung von Ansparungen verwiesen werden.

 

Tenor

1.

Der Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) für Februar 2014 Leistungen in Höhe von 301,98 € zu bewilligen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten den Klägern zu 1/2 zu erstatten.

4.

Die Berufung wird zugelassen.

5.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2014. Im Einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kläger - welche im Übrigen ihren Bedarf aufgrund eigenen Einkommens selbst zu decken vermochten - aufgrund einer Beschaffung von Heizöl im Februar 2014 in Höhe von 1.601,28 € einen Anspruch auf Leistungen in diesem Monat haben.

Der 1966 geborene Kläger zu 1) und die 1964 geborene Klägerin zu 2) bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen bis einschließlich Juni 2013 Leistungen bei dem Beklagten. Die Klägerin zu 2) nahm ab dem 3. Juni 2013 eine Erwerbstätigkeit bei der ... R. auf.

Am 6. November 2013 stellten die Kläger einen erneuten Leistungsantrag.

Sie bewohnen eine Eigentumswohnung in der Größe von ca. 50 m². In dem Gebäude wohnt ferner eine Frau S. Sch., welche ebenfalls eine Eigentumswohnung bewohnt. Zwischen den Klägern und Frau Sch. besteht die Vereinbarung, dass sämtliche anfallenden Nebenkosten hälftig geteilt werden (Bl. 1908 der Leistungsakte).

Der Kläger zu 1) erzielte Erwerbseinkommen aus insgesamt drei geringfügigen Beschäftigungen; im Einzelnen bei der Th. D. GmbH (TDM), der … W. Th. (INKO) sowie der … W. GmbH (TIP). Er erhielt von der Fa. … neben dem Arbeitsentgelt auch eine Fahrtkostenerstattung. Ferner zahlte ihm die Fa. TDM eine Zulage in Form eines Kilometergeldes.

Die Klägerin zu 2) übte eine Erwerbstätigkeit bei der R. Deutschland GmbH & Co KG (R.) aus. Zusätzlich ging sie einer geringfügigen Beschäftigung bei TDM (ab März 2014) nach.

Zudem erhielten die Kläger im Dezember 2013 eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.938,45 €.

Im Einzelnen erzielten die Kläger im Zeitraum von November 2013 bis April 2014 folgendes Erwerbseinkommen und es fielen folgende Kosten der Unterkunft (ohne Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung mit Frau Sch.) an:

Nov

2013

Dez

2013

Jan

2014

Feb

2014

Mrz

2014

Apr

2014

Kläger zu 1)

Erwerbseinkommen Fa. TIP

brutto

92,76 €

86,30 €

58,71 €

53,95 €

53,98 €

132,18 €

netto 

81,35 €

75,72 €

51,55 €

47,37 €

47,40 €

115,93 €

Erwerbseinkommen Fa. INKO

brutto

123,61 €

147,28 €

110,40 €

101,10 €

114,79 €

146,97 €

netto 

125,61 €

141,28 €

108,90 €

100,77 €

112,79 €

140,97 €

zuzügl. Fahrtkostenerstattung

2,90 €

4,06 €

2,32 €

2,32 €

2,32 €

3,48 €

Erwerbseinkommen Fa. TDM

brutto

65,34 €

79,23 €

51,96 €

54,72 €

netto 

64,03 €

77,65 €

50,92 €

53,63 €

Nachzahlung aus Vormonat

22,40 €

zuzügl. Kilometergeld

5,25 €

4,20 €

6,30 €

Klägerin zu 2)

Erwerbseinkommen Fa. R.

brutto

1.290,47 €

1.295,96 €

1.267,95 €

1.326,42 €

1.365,25 €

1.350,57 €

netto 

1.050,51 €

1.181,08 €

1.027,60 €

1.094,87 €

1.112,97 €

1.099,17 €

Erwerbseinkommen Fa. TDM

brutto

42,91 €

74,26 €

netto 

42,05 €

72,77 €

zuzügl. Kilometergeld

6,30 €

10,50 €

Einkommenssteuererstattung für 2012

1.938,45 €

Kosten der Unterkunft

Kaminkehrer

51,13 €

Wasser / Abwasser

63,00 €

83,00 €

Reparatur Heizungsanlage

58,31 €

Wohngebäudeversicherung

44,42 €

44,42 €

Heizöl

1.601,28 €

Abfallgebühren

107,00 €

monatliche Summe KdU

114,13 €

58,31 €

44,42 €

1.601,28 €

190,00 €

44,42 €

Die Kläger verfügten über ein Barvermögen in Höhe von insgesamt 1.152,05 € (Girokonto plus Sparbücher), zwei fondsgebundene Rentenversicherungen im Wert von 744,00 € und 697,00 € sowie ein Kraftfahrzeug (F. F.; Baujahr 2004; Laufleistung: ca. 219.000 km); mithin über keinerlei verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.

Aufgrund ihres Erwerbseinkommens vermochten sie (unter Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11b SGB II...

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