Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen L 9 AS 1219/16)

SG Nordhausen (Entscheidung vom 28.04.2016; Aktenzeichen S 14 AS 2515/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. März 2018 - L 9 AS 1219/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 16.5.2018 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 12.6.2018 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von den Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 16.8.2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist deren Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12076547

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