Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Kosten für Heizmaterial. Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch Brennstofflieferung. keine Verteilung der Kosten auf 12 Monate. keine Pflicht zur Bildung von Ansparungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heizkosten sind unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges im Monat ihrer Fälligkeit als tatsächlicher, aktueller Bedarf zu berücksichtigen.

2. Entsteht Hilfebedürftigkeit erst durch einmalig anfallende Heizkosten, so sind diese im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, sondern im Monat der Fälligkeit einzubeziehen.

3. Ein Verweis auf Ansparungen für die Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten kann nicht erfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen B 4 AS 439/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. November 2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Bescheids vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 Leistungen in Höhe von 150,13 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für den Monat Februar 2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen kann, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die in diesem Monat angefallenen Heizkosten in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Der 1964 geborene Kläger bildet zusammen mit seiner 1966 geborenen Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bewohnten eine etwa 50 qm große Wohnung, die im Eigentum von Frau M. M. steht. Der Kläger und seine Ehefrau haben dort ein freies Wohnrecht. In dem Gebäude befindet sich eine weitere, etwa gleich große Wohnung, die von Frau S. Sch. bewohnt wird. Zwischen den Hausbewohnern besteht eine Vereinbarung dahingehend, dass sämtliche anfallenden Nebenkosten hälftig geteilt werden. Die Wohnungen werden über eine Heizungsanlage mit Heizöl beheizt. Am 07. Februar 2014 erwarb der Kläger Heizöl zum Preis von 1.601,28 €. Ausweislich der Rechnung vom 10. Februar 2014 war der Betrag bis zum 24. Februar 2014 zahlbar. Weitere Nebenkosten waren im Februar 2014 nicht fällig.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum erwerbstätig und erzielte für Januar 2014 ein Einkommen von 54,72 € brutto, 53,63 € netto zzgl. Fahrtkostenaufwendungen von 6,30 € bei der … GmbH, sowie von 53,95 € brutto, 47,37 € netto bei der … GmbH und von 101,10 € brutto, 103,09 € netto bei der …. Dieses floss ihm jeweils im Februar 2014 zu.

Die Ehefrau des Klägers erzielte ein Erwerbseinkommen von 1.326,42 € brutto, 1.094,87 € netto aus ihrer Tätigkeit bei der Firma R.

Im Dezember 2013 war dem Kläger und seiner Frau zudem eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 1.938,45 € ausgezahlt worden.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 07. November 2013 hin, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2014 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen den Bedarf übersteigenden  Einkommens ab.

Gegen diesen Bescheid legten die anwaltlich vertreten Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zumindest für Februar 2014 ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft des Klägers bestehe.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 beantragte der Kläger nochmals explizit die Übernahme der Kosten für die Heizöllieferung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau erneut geltend macht, dass zumindest im Februar 2014 ein Leistungsanspruch bestehe aufgrund des Bedarfes in diesem Monat durch die Heizöllieferung.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. November 2015 insoweit stattgegeben, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger einen Betrag von 301,98 € für Februar 2014 zu gewähren. Die Berufung wurde zugelassen.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung insbesondere geltend, dass vor und nach Februar 2014 kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden habe. Somit hätten die Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls monatlich aufgeteilt werden müssen, sodass sich kein Leistungsanspruch ergebe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. November 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf den bisherigen Vortrag und das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung zugel...

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