Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 12.12.2018; Aktenzeichen L 18 SO 292/18 B)

SG Nürnberg (Aktenzeichen S 20 SO 129/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen ein Schreiben des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 6.11.2018 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12.12.2018). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 31.12.2018 - beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 7.1.2019 - Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.12.2018 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12721053

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge