Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 02.04.2019; Aktenzeichen L 18 SO 47/19)

SG Nürnberg (Gerichtsbescheid vom 08.01.2019; Aktenzeichen S 20 SO 129/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der 18. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) hat die Berufung dem Berichterstatter übertragen (Beschluss vom 2.4.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2019 - beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 8.5.2019 - Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.4.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13194910

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