Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.2021; Aktenzeichen L 11 R 399/20)

SG Konstanz (Entscheidung vom 13.01.2020; Aktenzeichen S 7 R 657/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig war und Beiträge zu zahlen hat.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte ua fest, dass der Kläger vom 1.1.2009 bis 31.12.2014 als selbstständiger Handelsvertreter für Bauelemente, Fenster und Türen tätig gewesen sei (Bescheide vom 1.4.2014 und 17.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2017). Das SG Konstanz hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.1.2020). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.10.2021). Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt (§ 7 Abs 1 SGB IV), sondern selbstständig tätig gewesen. Er sei auch ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und nur für einen Auftraggeber tätig gewesen und habe damit der Versicherungs- und Beitragspflicht in der GRV unterlegen (§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

In seiner Beschwerdebegründung vom 6. und 9.12.2021 benennt der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe. Er macht lediglich Ausführungen dazu, warum das angefochtene Urteil aus seiner Sicht "rechtswidrig" und "aufzuheben" sei. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Soweit mit der Beschwerdebegründung eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gerügt sein sollte, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nicht hinreichend aufgezeigt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Dass vor dem LSG ein Beweisantrag gestellt worden wäre, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Auch dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Heinz                                Bergner                                       Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15116917

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