Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Berater im Außendienst. Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber. Tätigkeit als echter Untervertreter für einen anderen Handelsvertreter. ausschließlicher vertraglicher Anspruch des Hauptvertreters auf Provision gegen die vertretenen Firmen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein "Berater im Außendienst", der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen B 12 R 36/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und entsprechende Beiträge zu zahlen hat.

Der 1967 geborene Kläger war ab Juni 2000 zunächst als selbstständiger Handelsvertreter für die VStiftung & Co. KG tätig und vermittelte Geschäfte für diese mit Endverbrauchern. Das Landratsamt S erweiterte im Juni 2007 die insoweit vorhandene Reisegewerbekarte („Geräte und Zubehör der Firma V“) des Klägers um das „Aufsuchen von Bestellungen auch Bauelemente (zB Türen, Fenster ...)“.

Auf seinen Antrag vom 17.04.2001 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), Versicherungspflicht ab 01.06.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie entsprechende Beiträge fest (Bescheide vom 28.01.2002, 06.03.2002, 07.06.2002). Die Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten für die Zeit von Juni 2000 bis Juni 2002 schlug die Beklagte im März 2003 nieder, nachdem eine Vollstreckung gescheitert war. Unter dem 30.05.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Beitragsrechnung für die Zeit ab Juli 2002. Nachdem die Beklagte bei der VStiftung & Co. KG ermittelt hatte, dass die Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Handelsvertreter dort zum 26.04.2004 geendet hatte, beendete sie die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI entsprechend. Mit Bescheid vom 26.02.2008 setzte die Beklagte die Beitragsrückstände für die Zeit bis zum 26.04.2004 nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass er ab Februar 2004 nicht nur für einen Auftraggeber (V) tätig gewesen sei, sondern auch Bauelemente für mehrere Auftraggeber vertreibe. Eine Reisegewerbekarte sei vorhanden. Ab Februar 2004 bestehe keine Versicherungspflicht mehr. Die angekündigten Nachweise über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Vertreiber von Bauelementen legte der Kläger nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009). Die dagegen vom Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage (S 7 R 3017/09) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 ab. Zur Begründung führte es ua aus, dass der Kläger zwar angegeben habe, ab Februar 2004 zusätzlich für die Firmen E und B gearbeitet zu haben, jedoch die angeforderten Unterlagen über die bei den jeweiligen Auftraggebern erzielten Einkünfte nicht vorgelegt habe.

Durch Bescheid vom 14.09.2012 erhob die Beklagte Säumniszuschläge betreffend die festgesetzten Beiträge bis zum 26.04.2004; den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 zurück. Seine dagegen zum SG erhobene Klage (S 7 R 378/13) nahm der Kläger zurück und beantragte gleichzeitig Ratenzahlung. Sein Prozessbevollmächtigter hatte mit Schriftsatz vom 19.06.2013 zuvor mitgeteilt, dass die geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge dem Grunde nach anerkannt werden. Die Beklagte bot dem Kläger hinsichtlich der rückständigen Forderungen Ratenzahlung an und teilte des Weiteren mit, dass ausweislich der vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheide vom 10.07.2012 für das Jahr 2010 und vom 17.05.2013 für das Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen (32.472,00 € bzw 35.202,00 €) ersichtlich seien und im Hinblick auf die Angabe des Klägers, dass er für die Firma E Fensterbau tätig sei, die Versicherungspflicht ab 27.04.2004 zu prüfen sei. Sie forderte den Kläger zur Mitwirkung auf, insbesondere Arbeitsverträge, Auftragsschreiben, Rechnungen und Geldeingänge von verschiedenen Firmen nachzuweisen. In dem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger vom 27.07.2013 gab der Kläger an, dass er Neukunden für Bauelemente aufsuche. Er suche Kunden auf, die mit Fenstern, Türen etc etwas vorhätten, und tätige n...

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