Rz. 94

Rechte und Pflichten der Geschäftsführung einer Limitada sind in den Art. 1060, 1010 ff. CC geregelt, insbesondere Art. 1011 CC. Danach muss die Geschäftsführung insbesondere "diejenige Sorgfalt beachten, die jeder rechtschaffene Geschäftsmann bei der Führung seiner eigenen Geschäfte beachtet". Sofern der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Restriktionen enthält, können die Geschäftsführer im Namen der Limitada alle Handlungen vornehmen, die dem Unternehmenszweck dienen und sich im Rahmen dieser Vorgabe bewegen (siehe näher Rdn 97 ff.). Den Geschäftsführern obliegt auch die Vornahme von Handelsregisteranmeldungen, Art. 1151 CC (siehe näher Rdn 50 ff.).

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