Rz. 50

Die Vorschriften über das Handelsregister (Registro Público de Empresas Mercantis e Atividades Afins) finden sich in den Art. 1150 bis 1154 CC sowie in der Lei 8.934/1994. Die Führung des Handelsregisters obliegt den Handelsgerichten (Junta Comercial) der einzelnen Bundesstaaten. Das Zentralorgan der Handelsgerichte ist das nationale Handelsregisteramt (Departamento Nacional de Registro Empresarial e Integração, DREI), welches Richtlinien an die Handelsgerichte herausgibt. Die Handelsgerichte und das DREI bilden zusammen das Nationale Handelsregistersystem (Sistema Nacional de Registro de Empresas Mercantis, SINREM).

 

Rz. 51

Ein mit den Vorgaben der Europäischen Geldwäscherichtlinien vergleichbares Transparenzregister gibt es in Brasilien bisher nicht. Maßgeblich sind die Gesetze Lei 9.613/98 und 12.846/13, deren Gegenstände die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisiertem Verbrechen sind. Sie bestimmen zum Zwecke der Identifizierung (Art. 10 der Lei 9.613/98), dass bei der Gründung brasilianischer Gesellschaften, deren Gesellschafter ausländische juristische Personen sind, genaue Angaben zu machen sind zu den mittelbar und/oder unmittelbar letztlich wirtschaftlich begünstigten natürlichen Personen. Ggf. müssen dazu Organigramme mit präzisen Angaben vorgelegt werden.

 

Rz. 52

Eine Liste mit Anschriften und Internetadressen der Handelsgerichte ist auf der Webseite des DREI (www.gov.br/economia/pt-br/assuntos/drei) erhältlich. Die Webseite bietet auch Zugang zu Rechtsquellen und Entscheidungen sowie Hinweise für die Registeranmeldung und Formulierungshilfen für Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse.

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