Die Kosten für die Erhaltung des Brandschutzes der gemeinschaftlichen Einrichtungen und der damit notwendigerweise verbundenen Maßnahmen in den Sondereigentumseinheiten sind demnach auch dann nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen, wenn die Gemeinschaftsordnung daneben gesonderte Schlüssel für die Kosten der Verwaltung einzelner Blöcke (kleine Eigentümergemeinschaften) oder einzelner Nutzer von technischen Einrichtungen (beschränkte Eigentümergruppen) vorsieht.[1]

 
Hinweis

Kosten eines zweiten Rettungswegs sind i. d. R. keine des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Ist die Errichtung eines zweiten Rettungswegs zur nach der Teilungserklärung erlaubten Nutzung einer Sondereigentumseinheit erforderlich, liegt es im Interesse aller Wohnungseigentümer, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Infolgedessen dient die Maßnahme dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer und nicht dem Gebrauch einzelner Wohnungseigentümer.[2] Der betreffende Wohnungseigentümer kann also nicht allein mit den Kosten für die Errichtung des zweiten Rettungswegs belastet werden.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Notwendigkeit der Erstellung eines zweiten Rettungswegs erst dadurch entstanden ist, dass ein Eigentümer seine 2 Sondereigentumseinheiten zusammenlegen will und erst durch diese bauliche Veränderung auch des Gemeinschaftseigentums die bauordnungsrechtliche Notwendigkeit eines zweiten Rettungswegs entstanden ist.[3]

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