Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 13.06.2008; Aktenzeichen 3 O 267/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 267/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis auf Schadensersatz wegen der Fällung von 21 Bäumen auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldstück in B. in Anspruch. Im Zuge der Errichtung eines Radweges fällte das Amt für Forstwirschaft A. im Auftrag des beklagten Landkreises im Frühjahr 2006 versehentlich acht Eichen, elf Kiefern und zwei Robinien mit einem Durchmesser von 15 bis 50 cm und einer Höhe von 7 bis 15 m auf dem Grundstück des Klägers. Die Fällung erfolgte, weil der beklagte Landkreis vor der Markierung der abzuholzenden Fläche keine Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse einholte.

Der Kläger macht geltend, dass ihm durch das Fällen der Bäume ein Schaden in Höhe von 21.000,- EUR entstanden sei, da er einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe. Zudem sei der Wert des Waldgrundstückes durch das Abholzen der Bäume entsprechend gemindert worden.

Er hat den beklagten Landkreis erstinstanzlich auf Zahlung von 21.000,- EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie hilfsweise auf Wiederherstellung der ursprünglichen Bepflanzung und äußerst hilfsweise - für den Fall der Neupflanzung jüngerer Bäume von geringerem Maß - auf Erstattung der Wertdifferenz zum Grundstückswert Stichtag 13.07.2006 in Anspruch genommen.

Der beklagte Landkreis hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünde allenfalls ein Anspruch in Höhe des Holzwertes von 140,- EUR zu.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 140,- EUR stattgegeben, da der Kläger einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.000,- EUR weiterverfolgt, da das Landgericht bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs rechtsfehlerhaft auf § 251 Abs. 2 S. 1 BGB abgestellt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Neuruppin den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Berufungskläger weitere 20.860,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den beklagten Landkreis kein über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag in Höhe von 140,- EUR hinausgehender Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.

Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger einen höheren Schaden nicht schlüssig darzulegen vermocht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich - von Sonderfällen abgesehen - bei auf einem Grundstück gewachsenen Bäumen um wesentliche Bestandteile dieses Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), sodass ihre Fällung nur als Schädigung des Grundstückes eine Ersatzverpflichtung auslöst (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2006, Az. V ZR 46/05, zitiert nach juris RN 9 m.w.N.). Dass die Bäume hier von vornherein zum Verkauf gedacht gewesen und daher als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen wären, ist vom Kläger nicht behauptet worden und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Mai 1975, Az. VI ZR 85/74, zitiert nach juris RN 14ff.) kann der Geschädigte jedoch nur in Ausnahmefällen die vollen Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Bäume ersetzt verlangen. Im Übrigen beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die Wiederbeschaffungskosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde, sowie einen gegebenenfalls darüber hinaus verbleibenden Minderwert des Grundstückes (BGH, a.a.O.).

Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Ersatz der dafür erforderlichen Kosten zu, da die Anpflanzung von Bäumen entsprechender Größe mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre (vgl. BGH, Urt. vom 15. Oktober 1999, Az. V ZR 77/99, zitiert nach juris RN 16 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Art, Standort und Funktion der Bäume für einen wirtsc...

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