Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823; PflVG § 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 26.11.2008; Aktenzeichen 2 O 301/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 301/07, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Das klagende Land (künftig: Kläger) macht aus übergegangenem Recht gem. § 56 BbgLBG Schadensersatzansprüche in Form von Heilbehandlungskosten, Dienst- und Versorgungsbezügen, Unfallausgleich und Unfallfürsorgeleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1... zwischen K... und H... ereignet hat und bei dem der seinerzeit in Diensten des Klägers stehende Polizeibeamte S... K... (im Folgenden: Geschädigter) schwer verletzt wurde. Der Geschädigte befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße 1... aus K... kommend in Richtung H... und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, dessen Halterin die Beklagte zu 3. ist und das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S... an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Geschädigte von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie gegenseitig jeweils dem Unfallgegner eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 103.058,67 € sowie weiterer 990,20 € jeweils nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 zur Hälfte zu ersetzen, soweit der Anspruch auf den Kläger als Dienstherrn des Geschädigten übergegangen ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Der Höhe nach ergäben sich aus der vom Kläger überreichten Bescheinigung für das Jahr 2005 lediglich Zahlungen in Höhe von 39.188,74 €, in Höhe des Differenzbetrages von 3.692,50 € sei die Klage unbegründet. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 € begrenzt ist (Blatt 389 ff GA).

Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 03.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 381 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 399 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 413 GA) - mit einem per Telefax am ...

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