Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 27.09.1995; Aktenzeichen 2 O 174/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge, soweit hierüber nicht bereits in dem Vergleich vom 5. Juli 1995 eine Bestimmung getroffen wurde.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Mutter des Beklagten, verlangt die Rückübertragung eines Grundstückes.

Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1984 (Bl. 6 d. A.) übertrug die damals 74 jährige Klägerin das seinerzeit noch im Grundbuch von Freyenstein Blatt 838 verzeichnete, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück Wittstocker Straße 4, welches sie von ihrem Vater geerbt hatte, auf eines ihrer drei Kinder, nämlich den Beklagten, der dort bereits zusammen mit der Klägerin wohnte. In der Präambel des Vertrages heißt es, die Erschienenen bäten um die Beurkundung eines „Grundstücksschenkungsvertrages” und § 1 lautet dahin, daß die Klägerin ihrem Sohn das Grundstück „schenkt”. Nach näherer Maßgabe des § 3 räumte der Beklagte der Klägerin „als teilweise Gegenleistung” ein mietefreies „Wohnungsrecht” an der Wohnung im Obergeschoß des Hauses ein.

Der Einheitswert des Grundstückes wurde mit 15.000,00 M angegeben, der Jahreswert des Wohnungsrechtes mit ca. 600,00 M. Der Vertrag wurde nach der Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt und der Beklagte im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist nunmehr verzeichnet im Grundbuch von Freyenstein Blatt 1480.

Später entwickelten sich Streitigkeiten zwischen den Parteien, wobei hinsichtlich des Wohnrechtes einige Punkte durch den in erster Instanz am 5. Juli 1995 geschlossenen Vergleich (Bl. 137 d. A.) geregelt wurden. Mittlerweile wohnt die Klägerin in einem Pflegeheim.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vertrag vom 13. Februar 1984 sei nach dem Recht der ehemaligen DDR wegen Gesetzesverstoßes nichtig, weil sich die Einräumung des Wohnungsrechtes als gemäß § 282 Abs. 2 ZGB unzulässige Bedingung oder Auflage der Grundstücks Schenkung darstelle. Nichtig sei der Vertrag im übrigen auch wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen dem Wert des Grundstückes einerseits und dem Wert des Wohnungsrechtes andererseits. Jedenfalls, so meint die Klägerin, habe sie die Schenkung mit dem Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10. März 1995 (Bl. 86 d. A.) wirksam wegen groben Undankes widerrufen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des im Grundbuch des Amtsgerichtes Neuruppin von Freyenstein, Blatt 1480, Flur 1, Flurstücke 86 und 116 bezeichneten Grundstücks auf die Klägerin als Eigentümerin einzuwilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, daß es – wie auch in der Vertragsurkunde festgehalten – gemeinsamer Wille der Parteien gewesen sei, das Eigentum am Grundstück auf ihn, den Beklagten, zu übertragen und der Klägerin im Gegenzug das Wohnungsrecht einzuräumen. Er hat die Auffassung vertreten, daß es sich der Sache nach um einen Überlassungsvertrag handele, bei dem das Grundeigentum gegen Übernahme persönlicher Verpflichtungen zugunsten des Überlassers übertragen worden sei; das sei nach dem Recht der ehemaligen DDR zulässig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 1995 (Bl. 151 d. A.) abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag vom 13. Februar 1984 sei nicht nach § 68 ZGB nichtig. Der Vertrag habe die Eigentumsübertragung gegen Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen und entspreche deshalb dem im ZGB nicht ausdrücklich geregelten, aber zulässigen sogenannten Grundstücksüberlassungsvertrag. Ein Schenkungsvertrag im Sinne des § 282 ZGB liege daher in Wahrheit nicht vor. Selbst wenn man aber eine Schenkung annehmen wolle, sei diese jedenfalls nicht unter einer – gemäß § 282 ZGB unzulässigen – Bedingung oder Auflage erfolgt. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Vertragsschluß auf ein annäherndes Gleichgewicht der wechselseiten Leistungen abgestellt hätten.

Gegen dieses ihr am 6. November 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Dezember 1995 Berufung eingelegt und diese am 29. Dezember 1995 begründet.

Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Bewertung des Vertrages durch das Landgericht und führt aus, daß der Vertrag gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZGB nichtig sei. Selbst wenn man – wie das Landgericht –, nicht von einer Schenkung, sondern von einem Überlassungsvertrag ausgehen wollte, wäre dieser wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung – das Wohnungsrecht mache nicht einmal 1/7 des Grundstückswertes aus – nichtig.

Hilfsweise verlangt die Klägerin eine Anpass...

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