(1) Ein Vertrag ist nichtig; wenn

 

1.

sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt;

 

2.

er mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist;

 

3.

er bei Abschluß auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist;

 

4.

die vorgeschriebene Genehmigung durch das, zuständige staatliche Organ nicht erteilt wird.

 

(2) Ein Vertrag ist teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre. Bei Preisverstößen ist der Vertrag mit dem zulässigen Preis wirksam.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 68 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 68 Abs. 2 Satz 2 nochmals aufgehoben.

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