Leitsatz (amtlich)

Die von dem Versicherer in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.

 

Normenkette

AKB § 12 Abs. 1 Abs. 2e

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 08.09.2008; Aktenzeichen 2 O 198/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.9.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 2 O 198/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung aus einer bei dieser abgeschlossenen Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR wegen eines nach ihrer Behauptung am 1.1.2008 gegen 2:30 Uhr erfolgten Unfalles in Anspruch, bei dem sie auf der Heimfahrt von der Spätschicht von L. in Richtung N. auf der L 3202 in Richtung G. im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange (an anderer Stelle heißt es bei der Ausfahrt L. in der Nähe der dortigen Westspange) wegen Eis- oder Reifglätte ins Schleudern gekommen und mit einer Verkehrsinsel sowie einem darauf stehenden, allerdings nicht fest mit der Insel verbundenen Verkehrsschild kollidiert sein will und wodurch ihr Fahrzeug erheblich beschädigt worden sein soll (wirtschaftlicher Totalschaden). Die Bekl. bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls mit der Begründung, dass der geschilderte Unfallablauf und die geltend gemachten Schäden nicht übereinstimmten. Weiterhin macht die Bekl. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Kl. geltend im Hinblick auf eine unvollständige Beantwortung der Fragen der Bekl. im Schadensanzeigeformular. Ferner beanstandet die Bekl., dass die Kl. nicht innerhalb einer Woche den Schadensfall schriftlich angezeigt habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Bekl. sei jedenfalls nach §§ 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Kl. leistungsfrei geworden, indem die Kl. nicht sämtliche Fragen der Bekl. aus dem Schadensmeldeformular beantwortet habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel u.a. darauf, das LG habe ihr zu Unrecht einen Verstoß gegen ihre Aufklärungspflichten angelastet. So handele es sich bei dem Herrn B. nicht um einen Zeugen des Unfallherganges, so dass er hierzu nicht zu benennen gewesen sei. Hinsichtlich der Vorschäden und des Kaufpreises habe die Beklagte über alle erforderlichen Informationen bereits durch das von ihr selbst erstellte Kfz-Gutachten verfügt. Die Klägerin zeigt damit Rechtsverletzungen auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB in Verbindung mit dem von den Parteien am 01./14.3.2007geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.

Der Klägerin hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt durch einen Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug am 1.1.2008 gegen 2:30 Uhr im Bereich der Autobahnanschlussstelle G. aus Richtung L. kommend und in Richtung N. fahrend im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange mit einer dort gelegenen Verkehrsinsel und einem darauf befindlichen Verkehrsschild kollidiert ist und hierdurch die gelten gemachten Schäden entstanden sind. Auch die damit in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist jedoch eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (so der Senat bereits im Rechtsstreit 12 U 114/06, Urteil vom 14.12.2006, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5 Rz. 89). Die Klägerin hat die Unfallstelle weiterhin nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Beklagte hat insoweit durch Vorlage des Berichts des Sachverständigen St. vom 13.8.2008 substantiiert dargetan, dass die verschiedenen Angaben zur Unfallstelle im anwaltlichen Schreiben vom 21.1.2008 (Anschlussstelle G., von L. kommend und in Richtung N. fahrend), in der Klageschrift (von L. in Richtung N., im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange) sowie im Schriftsatz vom 10.6.2008 (bei der Ausfahrt L. in der N...

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