Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 04.04.2008; Aktenzeichen 12 O 48/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. April 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam - Geschäftszeichen 12 O 48/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Maklerhonorar betreffend das Grundstück ... Straße 26 in C., das der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau durch notariellen Kaufvertrag vom 11.10.2005 zum Preis von 315.000,00 EUR von den Eheleuten R. erworben hat. Der Kläger, beauftragt von dem Verkäufer, hatte bezüglich dieses Grundstücks im Frühjahr 2005 ein Verkaufsangebot auf die Internetseite www.i ... eingestellt. Unter der Rubrik "weitere Daten" befand sich dort unter anderem der Eintrag: "Provision 6,96 %". Als der Kläger Anfang Dezember 2006 von dem Verkauf des Grundstücks Kenntnis erhielt, übersandte er dem Beklagten eine Courtagerechnung, der dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2007 widersprach. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 21.924,00 EUR gemäß Rechnung vom 10.01.2007 nebst Zinsen seit dem 26.01.2007 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 523,48 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich am 22.04.2005 auf die Internetanzeige hin telefonisch bei seinem Mitarbeiter S. gemeldet. Dieser habe ihm die genaue Anschrift des Grundstücks mitgeteilt, das der Beklagte habe besichtigen wollen. Der Beklagte habe seinen Namen und seine Anschrift sowie seine Handynummer angegeben, sei in die Kundenliste des Klägers eingetragen und auf die Provisionspflichtigkeit des Geschäfts hingewiesen worden. Am 26.04.2005 habe der Beklagte telefonisch gegenüber Herrn S. erklärt, er müsse den Hauskauf auf unbestimmte Zeit verschieben. Der Beklagte habe das inserierte Grundstück schließlich gekauft. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte befinde sich in Zahlungsverzug, nachdem er den Rechnungsausgleich unter dem 10.01.2007 endgültig verweigert habe.

Der Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen die Klage verteidigt und widerklagend vom Kläger seinerseits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR nebst Zinsen seit dem 27.01.2007 beansprucht. Er hat jeden Kontakt zum Kläger bestritten. Der Verkäufer habe ihm gegenüber bestätigt, dass ein Makler nicht eingeschaltet worden sei. Er hat die Auffassung vertreten, der bloße Hinweis im Inserat "Provision 6,96 %" stelle jedenfalls kein hinreichendes Provisionsverlangen des Klägers gegenüber den Interessenten dar. Hilfsweise hat er mit den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgerechnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits nach dem Vorbringen des Klägers sei ein Maklervertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme fehle. Das Inserat im Internet sei lediglich als invitatio ad offerendum und entsprechend nicht als bindendes Angebot zu werten. Die in der Anzeige enthaltene Angabe "Provision 6,96 %" stelle kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen dar. Ob anlässlich des von dem Kläger behaupteten Telefonats am 22.04.2005 ausreichend auf die Provisionspflichtigkeit des Geschäfts hingewiesen worden sei, könne dahinstehen, da jedenfalls eine Annahme durch den Beklagten nicht erklärt sei. Mit der Besichtigung des Objekts habe er die vom Kläger in Erwartung des Abschlusses eines Maklervertrages erbrachte Information zwar verwertet, darin liege jedoch keine konkludente Zustimmung zum Maklervertrag. Im Übrigen habe er gegenüber dem Kläger mitgeteilt, seine Kaufabsicht aufgegeben zu haben. Der Beklagte habe hingegen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, da er aufgrund der ihm gegenüber geltend gemachten Forderung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte und die hierdurch entstandenen Kosten jedenfalls in Höhe von 1.023,16 EUR erforderlich waren.

Der Kläger hat gegen das zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 16.04.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 04.04.2008 unter dem 07.05.2008 Berufung eingelegt, die er am gleichen Tag begründet hat.

Er ist...

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