Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für einen stillschweigend geschlossenen Maklervertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der stillschweigende Abschluss eines Maklervertrages erfordert auch dann ein ausdrückliches Provisionsverlangen, wenn dem Kunden das zwischenzeitlich hinsichtlich der Größe und der Eigentumsverhältnisse veränderte Grundstück Jahre zuvor provisonspflichtig angeboten wurde.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen 9 O 259/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.7.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage i.H.v. 12.495 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Die 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden hat mit am 21.7.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageantrag weiter verfolgt.

Sie beantragt, das am 21.7.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.495 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.8.2009 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 21.4.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2011 die Parteien persönlich angehört.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage nicht zu.

Das LG hat ohne Rechtsfehler und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Maklerprovision (§ 652 BGB) für den Nachweis der Kaufgelegenheit hinsichtlich des Objekts ... straße in ... verneint.

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass ein konkludent geschlossener Maklervertrag es erfordert, dass der Makler vor seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit auf die Provisionspflichtigkeit seiner Tätigkeit ausdrücklich hinweist und der Maklerkunde in Kenntnis dessen Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt und diese sonach ursächlich sind für den Abschluss des Hauptvertrages. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Unstreitig hat der Beklagte zwar Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen, indem er bei dieser den Namen und die Telefonnummer der Grundstückseigentümerin erfragte und diese Informationen auch erhielt.

Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass sie den Beklagten vor Ausführung ihrer Nachweistätigkeit auf deren Provisionspflichtigkeit hingewiesen hat. Bei ihrer informatorischen Anhörung hat sie vielmehr eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob sie den Beklagten auf die Provisionspflicht hingewiesen hat. Aus dem Zusammenhang ihrer weiteren Angaben, wonach es für sie völlig klar gewesen sei, dass sie bei Zustandekommen des Kaufvertrages eine Provision verdient habe, ist davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis im Zusammenhang mit dem Telefonat im Mai 2009, anlässlich dessen sie dem Beklagten die Verkäuferdaten mitteilte, nicht erfolgte. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Maklerleistungen ist jedoch für das Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Malervertrages neben der Entgegennahme der Maklerleistungen durch den Maklerkunden erforderlich.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entsprechende Hinweise auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Leistungen hinsichtlich anderer Kaufobjekte erfolgten, für die sich der Beklagte zunächst interessierte. Vielmehr bedarf es stets eines objektbezogenen Hinweises des Maklers auf die Provisionspflichtigkeit seiner Maklertätigkeit. Ohne einen solchen objektbezogenen Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit kann der Maklerkunde in jedem Einzelfall davon ausgehen, dass der Makler bereits auf Grund eines Maklervertrages mit dem Anbieter der konkreten Immobilie von diesem vergütet wird (BGH NJW 2007, 400; OLG Karlsruhe BauR 2010, 511). Das bloße Gefallen lassen oder die Entgegennahme von Maklerdienstleistungen genügt für den stills...

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