Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 22.06.2007; Aktenzeichen 3 O 390/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 390/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.759,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 aus einem Betrag von 4.544,27 EUR und seit dem 23.12.2005 aus einem weiteren Betrag von 215,65 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass ein Verstoß des Zeugen St... gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO für den Unfall nicht kausal geworden sei, weil nicht der Zeuge von der von ihm genutzten Fahrspur abgekommen sei, sondern der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Fahrzeug in diese Spur hineingeraten sei. Der Kläger zeigt damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO auf, auf der das Urteil beruhen kann.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 24.08.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz zugestandenen Mitverursachungsquote von 25 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

Vorliegend ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beruft. Die Haftungsverteilung hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5, m. w. N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zulasten der Beklagten steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO fest, da dieser mit seinem Lkw teilweise auf die vom Zeugen St... genutzte Fahrspur geraten ist und dabei gegen das Fahrzeug des Klägers stieß. Sowohl der Zeuge St... als auch dessen Beifahrer, der Zeuge T..., haben zusammenhängend und mit zahlreichen Details ein Herüberfahren des vom Beklagten zu 1. geführten Lkws auf die von ihnen befahrene Fahrspur bekundet. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht glaubhaft sind, bestehen nicht, zumal der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht nicht ausschließen konnte, von dem von ihm genutzten Fahrstreifen abgekommen zu sein. Schließlich ist die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen T... H..., des Beifahrers des Beklagten zu 1., unergiebig gewesen. Ein weitergehender Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt hingegen nicht vor, da ein beabsichtigter Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1. nicht gegeben ist. Das vom Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug ist lediglich teilweise für einen kurzen Zeitraum auf die benachbarte Spur geraten.

Dem Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des Zeugen St... gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO anzulasten. Der von dem Zeugen St... befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A... im Gutachten vom 28.12.2006, gegen das auch der Kläger Einwendungen nicht erhebt, betrug die Gesamtbreite des Fahrzeugs des Klägers einschließlich der Außenspiegel 2,204 m, auch wenn die im Fahrzeug...

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