Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Einordnung einer (Wege-)Fläche als "öffentliche Straße"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu dm Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Gewährleistung der Zufahrt und des Zugangs vom und zum benachbarten öffentlichen Straßenland.

2. Zur Einordnung einer (Wege-)Fläche als "öffentliche Straße" unter Berücksichtigung der Regelungen der Straßenverordnungen der DDR von 1957 und 1974.

3. Zur Verjährung von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB a.F. §§ 195, 222; BGB § 1004; Brandenburgisches StraßenG §§ 6, 14, 48 Abs. 7; ZPO § 253; StraßenVO/DDR 1974; StraßenVO/DDR 1957; ZGB/DDR § 474; ZGB § 475

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 3 O 334/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus - 3 O 334/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde die Gewährung und Sicherstellung der Zufahrt zu ihrem Grundstück von dessen östlicher Seite her.

Die Klägerin ist seit 1999 Eigentümerin des Flurstücks ... (nachfolgend: 1) der Flur ... der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch des AG L., mit einer Größe von 1.630 m2. Das Grundstück grenzt westlich an eine Gasse (unbefestigter Schotterweg), die südlich in die C. Straße und nördlich in den L. weg einmündet. Östlich grenzt das Grundstück überwiegend an einen südlichen Ausläufer des Flurstücks ... (nachfolgend: 2), das im Eigentum der beklagten Gemeinde steht und im Grundbuch als "Verkehrsfläche (Straße) - L. weg" bzw. "Straßenverkehrsfläche" ausgewiesen ist. Im Übrigen grenzt das Grundstück der Klägerin in einem kleinen südlichen Abschnitt der Ostgrenze an das Flurstück ... (nachfolgend: 3). Dieses mit einem Einfamilienhaus bebaute Flurstück befindet sich seit 1966 im Eigentum der Eheleute B., die es mit der postalischen Anschrift L. weg 18 erworben haben. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin steht auf dem Flurstück 2 - 8,10 m entfernt von der Nordostecke des Grundstücks der Klägerin - eine von den Eheleuten B. genutzte Scheune. Nördlich und südlich dieser Scheune befand sich auf dem Flurstück 2 entlang der Ostgrenze des Grundstücks der Klägerin ein Holzlattenzaun, den die Eheleute B. später durch einen Maschendrahtzaun ersetzt haben. Das Grundstück der Klägerin hatte somit von Osten her keine Zugangsmöglichkeit. Es war zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin mit einem Haus bebaut, das von der westlichen Grenze des Grundstücks her mit Weg und Zufahrt zu erreichen war und die postalische Anschrift "C. Straße 10" hatte.

Nach dem Erwerb des Flurstücks 2 wurde das darauf stehende Gebäude abgerissen und die ... GbR, zu deren Gesellschaftern die Klägerin gehört, beantragte eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Nach der Baubeschreibung sollten Zufahrt und Zugang zum Grundstück hauptsächlich von Osten über eine Stichstraße vom L. weg aus erfolgen. Am 5.7.1999 wurde dem Grundstück durch das Amt ... die Grundstücks-/Haus-Nummer L. weg 18a zugeteilt. Die am 3.9.1999 erteilte Baugenehmigung enthält als Anlage einen von den Antragstellern eingereichten Lageplan, der an der östlichen Grundstücksgrenze die Scheune und die Einzäunung zeigt und im nördlichen Bereich der östlichen Grundstücksgrenze eine Zufahrt/einen Zugang mit einer Breite von 4,80 m vorsieht. Auf Betreiben der Klägerin wurde den Eheleuten B. vom Amt ... aufgegeben, den Zaun entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin im Bereich der in der Baugenehmigung vorgesehenen Zufahrt auf einer Strecke von 4,80 m zu entfernen. Mit Schreiben vom 26.6.2001 teilte das Amt ... der Klägerin mit, dass dem entsprechend die Zuwegung zum Flurstück 1 ab dem 2.7.2001 über das Flurstück 2 gewährt werde. Die Eheleute B. kamen der Rückbau-/Abrissverfügung im Juli 2001 nach.

Das auf dem Flurstück 1 errichtete Mehrfamilienhaus soll nach den Planungen der Klägerin in Wohneigentum aufgeteilt werden, und zwar in zwei Wohnungen im südlichen und eine Arztpraxis im nördlichen Teil.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Zufahrt zu ihrem Grundstück von der östlichen Grenze her, und zwar im gesamten Bereich nördlich der Scheune der Eheleute B. auf einer Strecke von 8,10 m und im Bereich südlich dieser Scheune auf einer Strecke von 10,20 m.

Das LG hat nach Anhörung der Klägerin, Durchführung eines Ortstermins und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung und Sicherstellung der Zufahrt zu ihrem Grundstück von dessen östlicher Grenze her.

Die Klägerin ist aufgrund Kaufvertrages vom 19.6.1998 seit dem 12.10.1999 eingetragene Eigentümerin des Flurstücks 98 der Flur 5 der Gemarkung St. eingetragen im Grundbuch des AG L. von St...

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