Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.06.2014; Aktenzeichen 328 O 180/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2014, Az.: 328 O 180/12, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erhebt gegen die Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein ihr zustehendes Notwegerecht.

Mit ihrer Drittwiderklage begehren die Beklagten die Verurteilung der Drittwiderbeklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin, deren Gesellschafter die Widerbeklagten sind, ist Eigentümerin des Grundstücks E... 18a, ... Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Ohlstedt, Blatt ..., Flurstück .... Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks E... 18, ... Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Ohlstedt, Blatt ..., Flurstück ... (Zur Lage der Grundstücke s. Anlage K 8). Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück verfügt nicht über eine Verbindung bzw. Anbindung zum öffentlichen Straßenraum. Ursprünglich handelte es sich bei den Flurstücken ... und ... um ein ungeteiltes Grundstück. Auf der Grundlage der am 15.12.1998 abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 79 HBauO wurde zugunsten des Flurstücks ... eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen (vgl. Anlage K 2). Die Beklagten erwarben das inzwischen in ihrem Eigentum stehende Flurstück auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 13.4.1999. Der Kaufvertrag zwischen den Verkäufern und den Beklagten enthält in § 1 letzter Absatz (Anlage K 1, S.3 oben) unter anderem folgende Regelung:

"Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass die Zuwegung mit einer Breite von 3,5 m vom hinteren Grundstückseigentümer anzulegen und zu unterhalten ist. Eine Baulast (Weg plus Leitungen) ist eingetragen und wird übernommen."

Die Klägerin erwarb das Flurstück ... auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 29.12.2008 (Anlage K 2).

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Duldung u.a. auf § 1 letzter Absatz des Kaufvertrages zwischen den ursprünglichen Eigentümern und den Beklagten (Anlage K 1) als eine Vereinbarung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Erwerbers des gefangenen Grundstückes, gestützt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Baulast verstoße das Verhalten der Beklagten auch gegen Treu und Glauben und sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagten durch die Verweigerung der Zuwegung nachträglich von dem Abstand nähmen, was sie zuvor in Kauf genommen hätten, um überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entstehung und den Erwerb ihres Grundstückes zu schaffen. Hilfsweise bestehe ein Notwege- und Notleitungsrecht. In jedem Falle aber konkretisiere sich das Recht im Einklang mit der Baulast und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Lage nach entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten und der Breite nach auf 3,5 m (Anlage K 11).

Die Beklagten sind der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegengetreten. Sie haben argumentiert, dass aus ihrem Kaufvertrag mit den damaligen Verkäufern die Klägerin zum einen deshalb keine Ansprüche herleiten könne, weil dieser Vertrag Verpflichtungen lediglich zwischen den Vertragsparteien begründe. Zum anderen enthalte der Wortlaut der Klausel des § 1 auch keinerlei Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen auf ihrem Grundstück. Aus einer Baulast könnten privatrechtliche Ansprüche nicht hergeleitet werden. Die Kläger hätten auch kein Notwegerecht, dieses allenfalls Zug um Zug gegen angemessene Geldrente.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 20. Juni 2014 die Beklagten verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße "E..." zum Grundstück der Klägerin über einen 3 m breiten auf Kosten der Klägerin zu unterhaltenden Grundstückstreifen auf dem Grundstück der Beklagten gemessen von der Ostgrenze des Flurstücks ... nach Westen zu gewähren. Ferner wurden die Beklagten verurteilt, der Klägerin die Möglichkeit zu gewähren, auf dem Grundstück der Beklagten im Bereich eines 3 m breiten Streifens, gemessen von der Ostgrenze des Grundstücks der Beklagten in Richtung Westen, im Erdreich Versorgungsleitungen auf Kosten der Klägerin zu verlegen, um das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück mit den Versorgungsleitungen im Bereich der Straße "E...

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