Normenkette

ZPO §§ 234, 236

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.04.2017; Aktenzeichen VI ZB 45/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 353/11, wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Folgeschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 22.10.2007, der sich in A... auf der ... Chaussee auf der Brücke über die BAB A ... ereignete, in Anspruch. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zur Zahlung von 1.750 EUR sowie zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 126,67 EUR verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.03.2016 zugestellt worden.

Mit einem an das Landgericht Frankfurt (Oder) adressierten und dort am 29.04.2016 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom Landgericht an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 10.05.2016 eingegangen.

Mit Verfügung vom 17.05.2016 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist und daher als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den Hinweis hat die Klägerin mit einem am 25.05.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Einlegung der Berufung wiederholt und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches hat die Klägerin ausgeführt:

Die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Landgericht beruhe auf einem Versäumnis einer Mitarbeiterin des Büros des Prozessbevollmächtigten, welches sie nicht zu vertreten habe. Der Prozessbevollmächtigte habe am 29.04.2016 verfügt, dass gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden solle. Dabei habe er in seinem Vermerkzettel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einzulegen sei. Die Verfügung sei durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei, die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B..., ausgeführt worden. Der ausgedruckte Schriftsatz sei dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Dabei habe der Prozessbevollmächtigte bemerkt, dass die Berufungsschrift fehlerhaft an das Landgericht adressiert gewesen sei. Er habe daraufhin die Anschrift durchgestrichen und handschriftlich auf dem Schriftsatz vermerkt, dass dieser an das Brandenburgische Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel zu senden sei und somit die erste Seite des Schriftsatzes ausgetauscht werden müsse. Gleichzeitig habe der Prozessbevollmächtigte die zweite Seite des Schriftsatzes unterzeichnet. Infolge eines Versehens habe die Mitarbeiterin B... die erste Seite zwar nochmals neu ausgedruckt, ohne jedoch die Anschrift des Gerichts zu ändern. Anschließend habe sie den Schriftsatz vorab per Fax und danach per Post übersandt und die Eingangsbestätigung des vorab übersandten Faxes in der Akte abgeheftet, ohne die dort angegebene Vorwahl zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung beziehe sie sich auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin B....

Nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ihr Rechtsmittel begründet.

II. 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Berufungsgericht eingegangen ist. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.03.2016 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete somit - da der 30.04.2016 ein Samstag war - gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 02.05.2016. Innerhalb der Berufungsfrist ist eine Berufungsschrift nicht gemäß § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.

2. Der gemäß §§ 234, 236 ZPO zulässige Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet. Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war. Nach dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ...

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