Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.12.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die am ...2019 geborene Antragstellerin begehrt die Beischreibung des Beteiligten zu 3. als ihren Vater. Der Beteiligte zu 3. ist seit dem 09.11.2017 eingebürgert und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er erkannte die Vaterschaft der Antragstellerin vor ihrer Geburt ausweislich der notariellen Urkunde vom 05.07.2019 an; die Kindesmutter stimmte dem zu. Die Beischreibung der Vaterschaft lehnte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 22.06.2021 mit der Begründung ab, die Identität und damit auch einhergehend der Familienstand der Kindesmutter erscheinen ungeklärt, da es sich bei dem von der Mutter der Antragstellerin vorgelegten kenianischen Identitätskarten und ihren Reisepass um Proxy-Dokumente handeln dürfte und die deutsche Botschaft in Nairobi im Rahmen einer Urkundenprüfung festgestellt habe, dass die Geburtsurkunde der Mutter der Antragstellerin zwar echt aber fehlerhaft und somit nicht wirksam sei. Aufgrund eines anonymen Hinweises gegenüber der Ausländerbehörde bestehe der Verdacht der Abgabe einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung.

Mit Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.07.2021 beantragte die Antragstellerin, den Beklagten - gemeint ist der Beteiligte zu 2. - zu verpflichten, die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. in das Geburtenregister des Kindes einzutragen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die wirksame Vaterschaftsanerkennung vor dem Notar. Hieran sei der Beteiligte zu 2. gebunden, er könne nachträglich kein Verfahren nach § 1597a BGB einleiten. Ihre Geburtsurkunde, gemeint ist die Geburtsurkunde der Mutter der Antragstellerin, sei schwer beschädigt gewesen und deshalb von ihr zu ihrem Vater geschickt worden, der eine neue Ausfertigung erhielt und diese nach Deutschland schickte. Die echte Urkunde weiche in keinem einzigen Punkt von dem vorgelegten Reisepass ab. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 bekräftigte der Beteiligte zu 1. seine Auffassung, wonach die Beischreibung der Vaterschaft zurückzuweisen sei.

Mit Beschluss vom 07.12.2021 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Beteiligten zu 2. - im Beschluss des Amtsgerichts als Beteiligter zu 4. bezeichnet - angewiesen, im Geburtsregister ... für das beteiligte Kind J... N... den Beteiligten zu 3., D... D..., als Vater einzutragen.

Mit seiner Beschwerde vom 15.12.2021, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Beteiligte zu 2. die Beischreibung eines "einschränkenden Vermerks", wonach sinngemäß die Identität und die Namensführung des Beteiligten zu 3. ungeklärt seien. Zur Begründung führt er aus:

Zur Beischreibung des Beteiligten zu 3. sei die Frage offen, ob dieser ebenfalls mit einschränkenden Vermerken beurkundet werden sollte, da der eingebürgerte Beteiligte zu 3., der laut Vaterschaftsanerkennung nicht mehr ausreichend der deutschen Sprache mächtig sei, nur eine ungeprüfte kamerunische Geburtsurkunde bei der Beteiligten zu 2. vorgelegt habe. Es wäre vor einer Beurkundung des Beteiligten zu 3. ohne einschränkenden Vermerk zu klären, ob im Einbürgerungsverfahren oder bei den Geburtsbeurkundungen seiner weiteren (mindestens) drei in Deutschland geborenen Kinder überhaupt seine Identität und Namensführung per Urkundenprüfung zweifelsfrei geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (7 W 62/16). Er meint sinngemäß, mit dem von ihm im beigefügten anonymisierten Beschluss gelb markierten Sätzen (Seite 3, vierte und siebente Zeile von oben, Bl. 57-59 GA) darzulegen, dass daraus folge, dass die Vorlage eines bundesdeutschen Personalausweises nicht zweifelsfrei zum Nachweis der Namensführung und Identität geeignet sei.

II. Die gemäß §§ 51 I S. 1, 53 I S. 2 PStG, § 58 I FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet und führt nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wonach hinsichtlich des Beteiligten zu 3. ein erläuternder Zusatz einzutragen ist, "Identität und Namensführung nicht nachgewiesen."

1. Dem Beteiligten zu 2. geht es mit seiner Beschwerde darum, den Eintrag des Beteiligten zu 3. durch einen erläuternden Zusatz zu ergänzen. Gemäß § 35 I PStV kann Gegenstand einer Berichtigung die Beischreibung eines erläuternden Zusatzes sein, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen.

2. Die Beischreibung des Zusatzes, die Identität und die Namensführung des Beteiligten zu 3. seien nicht geklärt, ist vorliegend nicht veranlasst, weil die Identität und seine Namensführung nachgewiesen sind und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die seine Identität oder Namensführung erschüttern.

Jede Beurkundung setzt voraus, dass di...

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