Leitsatz (amtlich)

Für die Errichtung einer Jugendamtsurkunde außerhalb eines Gerichtsverfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Prenzlau (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 7 FH 3/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Prozesskostenhilfe des AG vom 20.2.2007 stellt eine sofortige Beschwerde i.S.v. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits scheidet aus. Denn die §§ 114 ff. ZPO gelten nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 1 m.w.N.). Dementsprechend gibt es auch keine Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Vertragsverhandlungen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 114, Rz. 1). Folglich kann es dafür, dass der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch des Antragstellers durch Urkunde des Landkreises Uckermark, also außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und allenfalls auf Grund außergerichtlicher Vergleichsverhandlung hat beurkunden lassen, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. auch OLG Dresden v. 9.10.2006 - 20 WF 739/06, FamRZ 2007, 489: keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1785558

FamRZ 2007, 1994

GV/RP 2008, 159

KomVerw 2008, 66

FuBW 2008, 134

FuHe 2008, 204

FuNds 2008, 465

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