Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung über den Wert einer gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 FamFG abgetrennten Folgesache hat erst, wenn über diese entschieden oder diese anderweitig erledigt ist, zu erfolgen.

 

Normenkette

FamGKG § 55

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen 2.2 F 229/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich betrifft.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sie damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde - wie in der Beschwerdeschrift auch zum Ausdruck gebracht - nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der beteiligten Ehefrau eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG Rn. 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. - hier - § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).

2. Die Beschwerde ist nur - vorläufig - erfolgreich, soweit es den Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich betrifft. Den Wert für die Ehesache hat das AG im Hinblick auf § 43 FamGKG zutreffend festgesetzt.

a) Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 6.855 EUR festgesetzt. Dies geschah in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015, ohne dass das AG eine Begründung für seine Wertfestsetzung abgegeben hat. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin hat das AG in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 22.9.2015 eine kurze Begründung insoweit abgegeben, als es seine Berechnung wie folgt dargestellt hat:

((1.800 EUR + 827 EUR) - (900 EUR - 368 EUR - 190 EUR)) × 3 = 6.855 EUR.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wenden insoweit ein, dass auch das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dies trifft unter Beachtung insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, FamRZ 2008, 1206; ebenso OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2011, 755, 756) zu, ist vom AG aber bereits berücksichtigt worden.

Löst man die Klammern in der Berechnung des AG auf, ergibt sich nämlich folgende Berechnung:

Einkommen Ehemann

1.800 EUR

Einkommen Ehefrau

+ 827 EUR

abzgl. Unterhalt für drei Kinder (300 EUR × 3 =)

- 900 EUR

zzgl. Kindergeld für die ersten beiden Kinder

+ 368 EUR

zzgl. Kindergeld für das dritte Kind

+ 190 EUR

insgesamt

2.285 EUR

Multipliziert man diesen Betrag, der sich für den einzelnen Monat ergibt, mit 3, errechnet sich der von dem AG festgesetzte Wert von 6.855 EUR.

Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3.11.2015 zu einem Verfahrenswert für die Ehescheidung von 10.203 EUR gelangen, beruht allein darauf, dass sie das Kindergeld von 2 × 184 EUR und 1 × 190 EUR schon bei der Ermittlung einer Zwischensumme von 3.401 EUR mit 3 multipliziert haben, im Anschluss aber diese Zwischensumme, die auch die Monatseinkünfte für beide Ehegatten und den Abzug von 900 EUR für den Unterhalt der Kinder enthält, abschließend nochmals insgesamt mit 3 multipliziert haben.

b) Die Festsetzung des Wertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine endgültige Wertfestsetzung liegen insoweit noch nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung hat das AG auf die mündliche Verhandlung vom 28.7.2015, in der die Wertfestsetzung erfolgt ist, durch den am Ende des Sitzungstages verkündeten Scheidungsbeschluss allein bezüglich der Ehesache getroffen. Die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat das AG bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 abgetrennt. Mithin fehlt es insoweit an einer abschließenden Entscheidung.

Werden Folgesachen vom Verbund gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 FamFG abgetrennt, behält das abgetrennte Verfahren nicht nur verfahrensrechtlich, vgl. § 197 Abs. 5 Satz 1 FamFG, sondern auch kostenrechtlich seinen Charakter als Folgesache (Keske, in: von Heitschel-Heinegg/Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl.,

17. Kap. Rn. 18; Zöller/Lorenz, ZPO, 3...

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