Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die vom Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Rechtsanwältin, die ihn zweitinstanzlich im aus dem Rubrum ersichtlichen Unterhaltsverfahren vertreten hat, zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß auf 243,64 EUR festgesetzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend (Bl. 496, 498),

  • kein Geld zu haben und Hartz IV zu beziehen,
  • Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen zu haben,
  • Frau J... G... und Rechtsanwalt F... seien Lügner,
  • er lege polizeiliche Ermittlungsbriefe vor,
  • die Antragstellerin habe ihn vor dem Gericht in Zossen nicht verteidigt, sie habe nicht plädiert, als der Richter am 19. November 2019 in Zossen eine falsche Entscheidung getroffen habe,
  • die Antragstellerin habe auch sein Umgangsrecht mit seinem Sohn nicht geregelt.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 518).

II. Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RVG, 11 Abs. 1 RPflG,113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Kostenantrag der Antragstellerin zu Recht entsprochen.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag der Antragstellerin vom 23. Dezember 2020. Sie entspricht § 11 RVG, wonach die gesetzliche Vergütung und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers durch das Gericht festgesetzt werden, wobei in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen sind, § 11 Abs. 2 S. 5 RVG.

Zwar hat der Antragsgegner Einwendungen erhoben. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist die Vergütungsfestsetzung gegen den Mandanten aber nur abzulehnen, soweit dieser Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt, dass der Mandant außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt, ist von dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Rechtspfleger über die Prüfung der Frage der Entscheidungserheblichkeit hinaus eine Prüfung der Begründetheit der Einwendungen oder eine Aufforderung an den Mandanten, seine Einwendungen näher zu substantiieren, nicht verlangt. Der Rechtspfleger hat auch keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Deshalb müssen die Anforderungen an die Darlegung außergebührenrechtlicher Einwendungen seitens des Gegners eines Vergütungsfestsetzungsantrags gering bleiben. Zwar dient das Kostenfestsetzungsverfahren dazu, dem Anwalt in einem möglichst unkomplizierten und schnellen Verfahren einen Vollstreckungstitel zur Realisierung seines Vergütungsanspruchs gegen seinen Auftraggeber in die Hand zu geben. Dieses Verfahren will vor allem vermeiden, dass wegen jeglichen Honoraranspruchs des Anwalts gegen seinen Auftraggeber eigens ein gesonderter Rechtsstreit geführt werden muss. Andererseits dient das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht dazu, außergebührenrechtliche Einwendungen des Mandanten auf kurzem Wege zu bescheiden, insbesondere abzuweisen. Für die Klärung materiell-rechtlicher Sachfragen ist der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zuständig.

Deshalb müssen Auffassungen, wonach schon im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art unbeachtlich bleiben sollen, wenn sie nicht bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der von einem Mandanten erhobenen Einwendungen zweifelsfrei fest steht (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 29.7.2010 - 15 W 33/10, BeckRS 2011, 1321, beck-online). Allerdings sind die Einwendungen soweit zu substantiieren, dass ein Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit und ihr nichtgebührenrechtlicher Charakter erkennbar wird (vgl. OLG München Beschl. v. 18.3.1997 - 11 W 1029/97, BeckRS 1997, 2900 Rn. 6, beck-online). Sie müssen jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 24. A., 2019, § 11 RVG, Rn. 112). Offensichtlich unbegründete, halt- oder substanzlose und aus der Luft gegriffene Einwendungen sind aber unbeachtlich und hindern die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 1187; BeckOK RVG/v. Seltmann, 51. Ed. 1.3.2021, RVG § 11 Rn. 52).

Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen nicht. Sie sind völlig halt- oder substanzlos oder lassen keinen Bezug zur Forderung der Antragstellerin erkennen.

1. Soweit der Antragsgegner vorbringt, er habe kein Geld und beziehe Har...

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