Verfahrensgang

AG Cottbus (Entscheidung vom 13.03.2007; Aktenzeichen 52 F 249/06)

 

Tenor

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-Nr.: ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 109,82 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, übertragen.

Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Rechte des Antragstellers auf eine Betriebsrente (...) werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-Nr.: ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 36,93 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, begründet.

Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, soweit es eine Umwertung der bei der Beteiligten zu 3. vorhandenen Rechte vorgenommen hat.

1.

Die Parteien haben folgende Versorgungsrechte erworben:

Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Dezember 2006 hat der Antragsteller während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 391,76 EUR monatlich erworben.

Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 14. November 2006 fest, dass der Antragsteller auf die Ehezeit entfallende Rechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 73,85 EUR monatlich erworben hat.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 27. November 2006 hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB angleichungsdynamische Rechte in der gesetzlichen (knappschaftlichen) Rentenversicherung in Höhe von 172,13 EUR monatlich erworben.

2.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3. nicht nach der Barwertverordnung umzurechnen.

Die bei der VBL erworbene Versorgung ist ein so genanntes teildynamisches Recht. Teildynamische Rechte sind solche, die in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase regeldynamisch sind, oder umgekehrt. Die VBL ist in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase regeldynamisch (BGH FamRZ 2004, 1474 ff.; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37; Götsche ZFE 2006, 422, 423). Dass die VBL-Rechte im Beitrittsgebiet erworben wurden, ist für diese Beurteilung ihrer Dynamik ohne Bedeutung. Die VBL-Versorgungen werden im gesamten Bundesgebiet einheitlich als teildynamisch im vorgenannten Sinne beurteilt. Dies gilt auch für die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworbenen Ansprüche, bei denen es sich insbesondere nicht um angleichungsdynamische Rechte i.S.d.

§ 1 Abs. 2 VAÜG handelt (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 882; Gutdeutsch, Anm. zu BGH FamRB 2006, 40, 41; Götsche FamRZ 2006, 513, 514).

Zu beachten ist, dass die VBL-Rente ausbezahlt wird und daher das Leistungsstadium bereits erreicht ist. In diesem Stadium ist die VBL-Rente regeldynamisch, auf ihre Statik in der Anwartschaftsphase kommt es nicht mehr an. Die Versorgung ist dann mit dem ihrem ehezeitbezogenen Nennbetrag aus der tatsächlich gezahlten Rente in den Versorgungsausgleich einzustellen (BGH FamRZ 1997, 1535; FamRZ 1992, 47; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 271 - Leitsatz 2.; Gutdeutsch, Anm. zu BGH FamRB 2006, 8, 9; Götsche ZFE 2006, 422, 424), hier also mit 73,85 EUR.

3.

Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:

Antragsteller

Antragsgegnerin

1. Angleichungsdynamische Rechte

gesetzliche Rentenversicherung/Ost

391,76 EUR

172,13 EUR

Summe

391,76 EUR

172,13 EUR

Differenz

219,63 EUR

Hälfte = Ausgleichsbetrag

109,82 EUR

2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

73,85 EUR

- EUR

Summe

73,85 EUR

- EUR

Differenz

73,85 EUR

Hälfte = Ausgleichsbetrag

36,93 EUR

4.

Gemäß §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Senat der Antragsgegnerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits errechneten Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.

Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor zum Versorgungsausgleich insgesamt neu gefasst.

Gemäß § 2 ...

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