Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der Zusatzversorgung bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen u. Straßenbahnen

 

Leitsatz (amtlich)

Zusatzversorgungsanrechte bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als voll dynamisch zu bewerten.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen F 174/04)

 

Tenor

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziff. 2. teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

a) Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft in B. (Vers.-Nr.: ...) werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 136,79 EUR, bezogen auf den 31.8.2004, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt R. in S. (Vers.-Nr.: ...) übertragen.

b) Zu Lasten der bei der Pensionskasse D.E. u. S. in K. bestehenden Anwartschaften des Antragsgegners auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Vers.-Nr.: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt R. in S. (Vers. Nr.: ...) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 105,52 EUR, bezogen auf den 31.8.2004, begründet.

c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Im Übrigen tragen die Parteien und die beteiligten Versorgungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1, Abs. 4 ZPO, 19, 20 FGG).

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Auf Grund des zulässigen Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) ist die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich von Amts wegen in vollem Umfange zur Entscheidung im Beschwerderechtszug angefallen. Dabei besteht keine Bindung an die im Beschwerderechtszug gestellten Anträge noch gilt der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 975, 977).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche geltend macht, dass die bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers nicht wie vom FamG angenommen im Leistungsteil voll dynamisch, sondern statisch seien, ergibt sich auf Grund der vom Senat vorgenommenen Prüfung der tatsächlichen Steigerungsraten der Zusatzversorgung des Antragsgegners, dass diese in vollem Umfange, also sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als voll dynamisch zu bewerten ist.

Die Beschwerdeführerin hat dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 24.8.2005 mitgeteilt, in welchem Umfang sie in den letzten Jahren die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhöht hat. Diese Erhöhung lässt sich im Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wie folgt darstellen:

Erhöhungszeitpunkt

Anwartschaftsteil

Leistungsteil

gesetzl. Rentenversicherung

Beamtenversorgung

1990

0

0

3,10

1,60

1991

0

0

4,70

5,80

1992

0

0

2,88

5,30

1993

9,50

9,50

4,36

2,90

1994

0

0

3,39

1,90

1995

0

0

0,50

3,10

1996

5,00

6,50

0,95

0

1997

0

0

1,65

1,30

1998

0

0

0,44

1,50

1999

1,50

1,50

1,34

2,80

2000

0

0

0,60

0

2001

0

0

1,91

1,70

2002

3,75

3,75

2,16

2,10

2003

0

0

1,04

1,74

2004

0

0

0

1,25

Aus dieser Darstellung ergibt sich für den Anwartschaftsteil der Versorgung für die Zeit von 1990 bis 2004 eine durchschnittliche lineare Erhöhung von 1,32 % ggü. 1,93 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und 2,20 % bei der Beamtenversorgung. Der geometrische Durchschnitt beläuft sich auf 1,28 % ggü. 1,92 % und 2,19 %.

Zieht man den Zeitraum von 1995 bis 2004 heran, so ergibt sich für die Anwartschaftsphase eine durchschnittliche lineare Erhöhung von 1,53 % ggü. 1,06 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und 1,55 % bei der Beamtenversorgung und ein geometrischer Durchschnitt i.H.v. 1,50 % ggü. 1,06 % (gesetzliche Rentenversicherung) und 1,54 % (Beamtenversorgung).

Da die Erhöhung in der Leistungsphase mit einer Ausnahme (1996 6,5 % statt nur 5 % im Anwartschaftsteil) derjenigen der Anwartschaftsphase entspricht, ergibt sich für diese sogar ein noch günstigeres Bild.

Aus dieser Darstellung lässt sich entnehmen, dass der Anstieg der Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners in den vergangenen neun Jahren über dem der gesetzlichen Rentenversicherung und nahe bei demjenigen der Beamtenversorgung liegt. Der Anstieg beruht auf der in § 57 der Satzung der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen sog. versicherungstechnischen Prüfung, wonach die Beschwerdeführerin alle drei Jahre eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat. Gibt diese einen Fehlbetrag oder einen Überschuss, so hat die Hauptversammlung "die...

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