Leitsatz (amtlich)

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL ist ab dem Leistungsbeginn volldynamisch.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 31 F 176/02)

 

Tenor

Der Tenor der Ziff. II. des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Versicherungsnummer ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Versicherungsnummer ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 21,84 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.2002, übertragen.

Zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe, Versicherungskonto-Nr. ..., werden für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Anwartschaften i.H.v. 16,20 Euro begründet.

Die zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das AG habe den Versorgungsausgleich unzutreffend durchgeführt, indem es den Ausgleich vollständig durch Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt hat.

Auf Grund der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 10.3.2003 (Bl. 46 ff. d.A.) steht fest, dass der Antragsgegner auf die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1.8.1988 bis zum 30.11.2002 - entfallende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 408,56 Euro monatlich erworben hat. Daneben hat er nach Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 30.7.2003 eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 127,64 Euro erworben. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage finanziert wird. Der Wert der mitgeteilten Anwartschaft steigt nach Auskunft der Beteiligten zu 2. nicht in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. Ab Rentenbeginn steigt der Wert der Anwartschaft gem. § 39 der Satzung der VBL i.d.F. vom 1.1.2001 um jährlich 1 %. Eine Realteilung der Anwartschaften sieht die Satzung der Beteiligten zu 2) nicht vor.

Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 10.3.2003 (Bl. 54 ff. d.A.) hat die Antragstellerin während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. 364,89 Euro erworben. Die während der Ehezeit von der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Anwartschaften sind nach deren Auskunft vom 24.1.2003 noch nicht unverfallbar.

Gemäß § 1587b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des verbleibenden Wertunterschiedes zuzusprechen.

Bei der VBL-Anwartschaft des Antragsgegners handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Aus der Monatsrente ist die auf die Ehezeit entfallende Jahresrente zu berechnen, die mithin 1.531,68 Euro beträgt. Da der Wert dieses Anrechtes auf die Betriebsrente jedoch in der Anwartschaftsphase weiterhin nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert auch für die Zeit ab dem 1.1.2002 gem. § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.

Dafür ist zunächst nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle 1 (2,7 bei 39 Jahren), erhöht um den Faktor 1,65 (= 2,7 × 165 % = 4,455) gemäß der Anm. 2. zu der Tabelle 1, zugrunde zu legen ist. Der Senat sieht aufgrund der vorzunehmenden in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn aufgrund der Steigerung von jährlich 1 % als volldynamisch an (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 14.10.2003 - 133 F 9174/02, FamRZ 2003, 1932; Glocker, FamRZ 2003, 1233 [1235]; a.A.: OLG Nürnberg v. 15.10.2002 - 7 UF 508/02, OLGReport Nürnberg 2003, 102 = FamRZ 2003, 314). Im Zehn-Jahreszeitraum von 1995 bis 2004 erfolgte eine Anpassung der gesetzlichen Renten von durchschnittlich 1,59 %, sodass insb. im Hinblick auf die zu erwartenden geringen Steigerungen auch in den kommenden Jahren eine Anpassung von jährlich 1 % keine nennenswerte Abweichung von der Dynamik der gesetzlichen Renten mehr erwarten lässt. Damit ergibt sich ein Barwert der Anwartschaft des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) i.H.v. 6.823,63 Euro.

Multipliz...

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