Leitsatz (amtlich)

1. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG regelt - ohne dies ausdrücklich zu benennen - der Tod des Ausgleichsberechtigten.

2. Hat in der gesetzlichen Ehezeit der verstorbene Ehegatte keine dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte erworben, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 36 F 238/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Oktober 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. September 2019 (Az. 36 F 238/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 22. Oktober 2019 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Petersen in Berlin bewilligt.

 

Gründe

I. Nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner mit Beschluss vom ... 2019 (Az. 36 F 238/17), rechtskräftig seit dem ... 2019, geschieden worden.

Mit weiterem Beschluss vom 24. September 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich dahingehend entschieden, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Konto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen werden. Dem lag zugrunde, dass in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (1. August 2012 bis 30. April 2018) allein die Antragstellerin dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben hatte.

Der Antragsgegner ist am 20. Oktober 2019 verstorben.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. September 2019 eingelegt.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass allein die (überlebende) Antragstellerin Anrechte, die dem Versorgungsausgleich gemäß § 2 VersAusglG unterfallen, innerhalb der vorgenannten Ehezeit erworben hat; der verstorbene Antragsgegner hat keine solchen Anrechte erworben. Damit steht die Ausgleichsrichtung des Versorgungsausgleiches zwingend fest, d.h. die überlebende Antragstellerin ist die Ausgleichsverpflichtete und der verstorbene Antragsgegner der Ausgleichsberechtigte.

In diesem Falle findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wie aus § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VersAusglG folgt. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG steht den Erben des überlebenden Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich zu. Geregelt wird damit - ohne dies ausdrücklich zu benennen - der Tod des Ausgleichsberechtigten (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 31 VersAusglG Rn. 14). Ergibt die Bilanz, dass der überlebende Ehegatte (insgesamt) ausgleichspflichtig bzw. der Verstorbene also (insgesamt) ausgleichsberechtigt war, so findet der Versorgungsausgleich gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG insgesamt nicht statt. Bei Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, geht der Ausgleichsanspruch des verstorbenen Ausgleichsberechtigten mit seinem Tod damit unter. Sein Anspruch ist also nicht vererblich (OLG Nürnberg v. 08.01.2013 - 10 UF 1675/12, FamRZ 2013, 1046).

Auf diese Umstände hat der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. November 2019 hingewiesen. Eine weitere Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten dazu ist nicht erfolgt. Demgemäß ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet (vgl. dazu auch KG Berlin NZFam 2016, 470, OLG München FamRZ 2012, 1387).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13627722

FamRZ 2020, 837

FamRB 2020, 222

NotBZ 2020, 395

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