Leitsatz (amtlich)

Ist nach rechtskräftigem Teilausgleich von Anwartschaften und nachfolgendem Ableben eines Ehegatten noch über die nicht ausgeglichenen Anrechte zu entscheiden, kommt es für die Frage, welcher Ehegatte die höheren Anrechte erworben hat, nur auf die noch nicht ausgeglichenen Anrechte an.

 

Normenkette

VersAusglG § 31

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen 002 F 5/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Kelheim vom 4.10.2012 in Ziff. 1. aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den mit Endurteil des AG - Familiengericht - Kelheim vom 13.5.2009 - 1 F 00375/08 ausgesetzten Versorgungsausgleich erledigt ist.

3. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.420,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Endurteil vom 13.5.2009 hat das AG - Familiengericht - Kelheim die am 15.12.1978 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und den Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Beteiligten durchgeführt (Ziff. 2.). Bezüglich des Anrechts des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungskasse der N. Versicherungen, einer Rentenversicherung des Antragstellers bei der N. Lebensversicherung AG und eines Anrechts der Antragsgegnerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer hat das AG das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Übergangsvorschriften der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgetrennt und ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 9.1.2012 hat das Familiengericht das Verfahren über den ausgesetzten Versorgungsausgleich nach Änderung der Regelungen zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger erholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlich erteilten Auskünfte verwiesen.

Am 6.4.2012 ist die Antragsgegnerin verstorben.

Mit Endbeschluss vom 4.10.2012 hat das Familiengericht entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In den Gründen hat das Gericht ausgeführt, der Antragsteller sei nach Kapitalwerten i.H.v. 22.093,86 EUR ausgleichspflichtig. Da den Erben der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 1 VersAusglG kein Wertausgleich zustehe, sei auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Mit ihrer Beschwerde rügt die weitere Beteiligte zu 4), dass mangels hinreichender Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, wie das AG den Ausgleichsbetrag ermittelt habe. Auch sei nicht erkennbar, ob das AG auch die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung in seine Entscheidung miteinbezogen und damit die in Rechtskraft erwachsene Verbundentscheidung vom 13.5.2009 abgeändert habe.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht widersprochen.

II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4) führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor einer abschließenden Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so findet ein Ausgleich nach §§ 9 ff. VersAusglG nicht mehr statt. Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich erlischt, da hierfür kein Bedürfnis mehr besteht. Insbesondere ist der Anspruch auf Teilhabe an der ehezeitlich erworbenen Altersvorsorge nicht vererbbar. An die Stelle des wechselseitigen Ausgleichs tritt der Wertausgleich nach § 31 VersAusglG. Dieser setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 681). Bei der hiernach vorzunehmenden Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten ist regelmäßig der korrespondierende Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erhalten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., Rz. 2 zu § 31 VersAusglG). Dabei sind vorliegend nur noch diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die nicht mit Endurteil des AG Kelheim vom 13.5.2009 ausgeglichen wurden. Soweit der Ausgleich von Versorgungsanrechten bereits rechtskräftig erfolgt ist, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., Rz. 5 zu § 31 VersAusglG); möglicherweise kommt allerdings eine Anpassung nach § 37 VersAusglG in Betracht.

Bei den beiden noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften der Beteiligten stehen sich nach den aktuellen Auskünften der Versorgungsträger folgende Anrechte gegenüber:

Auf Seiten des Antragstellers:

Anrecht bei der N. Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert von 9.486,82 EUR.

Auf Seiten der Antragsgegnerin:

Anrecht bei der Bayerisc...

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