Tenor

1. Auf die Beschwerde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Dezember 2019 (Aktz. 39 F 4/19) und das Verfahren aufgehoben, soweit der Beschluss unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich betrifft. Die Versorgungsausgleichssache wird an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Versorgungsausgleichssache.

I. Die Beteiligten haben unter dem 21. Dezember 2018 vor dem Notar M... in B... (Urkundenrolle Nr. ... / 2018, Bl. 28 ff. HA) eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, deren Ziff. VII. Versorgungsausgleich wie folgt lautet:

Die Eheleute sind sich einig darüber, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der Ehemann ist Beamter, die Ehefrau erhält eine Versorgung über die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Bei Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens werden die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt, die Anrechte werden nach dem Halbteilungsgrundsatz geteilt.

Die Ehefrau erklärt ihre Zustimmung dazu, dass sie mit einer Verrechnungsabrede dahingehend einverstanden ist, dass sie ihre Anwartschaften bei der Rentenversicherung Bund vollständig behält. Im Gegenzug ist der Ehemann berechtigt in Höhe seines korrespondierenden Kapitalbetrages teilweise seine Anrechte bei der Beamtenversorgung soweit sie dem korrespondierenden Kapitalwert entsprechen zu verrechnen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften statt.

Die Ehezeit des Versorgungsausgleichs ist die Zeit vom ... . September 2002 bis ... . Januar 2019. In dieser Zeit haben die Ehegatten nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben, die hier übersichtshalber dargestellt werden:

Antragstellerin

DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 13. September 2019, Bl. 23 VA)

Allgemeine Rentenversicherung

Ehezeitanteil 1,4472 Entgeltpunkte

Ausgleichswert 0,7236 Entgeltpunkte

Korrespondierender Kapitalwert 5.235,67 EUR

Allgemeine Rentenversicherung/Ost

Ehezeitanteil 12,7914 Entgeltpunkte/Ost

Ausgleichswert 6,3957 Entgeltpunkte/Ost

korrespondierender Kapitalwert 42.690,62 EUR

Lebensversicherung AG (Auskunft vom 2. April 2019, Bl. 8 VA)

Rentenversicherung i.S.d. AltzertG

Ehezeitanteil 2.600,47 EUR

Ausgleichswert (nach Abzug von Kosten) 1.200,24 EUR

Antragsgegner

Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Auskunft vom 29. Mai 2019, Bl. 16 VA)

Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Anrecht mit Westdynamik

Ehezeitanteil von 1.437,27 EUR monatlich

ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts sowie eine (konkrete) Angabe für den korrespondierenden Kapitalwert des § 47 VersAusglG fehlt

DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 24. Oktober 2019, Bl. 32)

keine Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 5. Dezember 2019 des Amtsgerichts Oranienburg (Bl. 42 HA) ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden (Nr. 1 des Tenors) sowie folgende Regelung zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Tenors) getroffen worden:

...

2. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Az. 7...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert i.H.v. 108.373,71 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. 6...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die vollständige Begründung zur Versorgungsausgleichssache lautet: Die Regelung zum Versorgungsausgleich entspricht der notariellen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. Dezember 2018.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (Bl. 56 HA) hat die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im vorgenannten Beschluss Beschwerde insbesondere unter Hinweis darauf, dass die notwendige Festsetzung eines monatlichen Ausgleichswerts innerhalb der angefochtenen Entscheidung fehlt, eingelegt.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (Bl. 61 HA) hat der Senat im Einzelnen zur Sache Stellung genommen und insoweit eine Neuberechnung der Werte durch die Beschwerdeführerin begehrt, welche diese sodann mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 70) vorgenommen hat. Hiernach teilt die Beschwerdeführerin nunmehr und in Abweichung von ihrer vorherigen Auskunft für den Antragsgegner einen Ehezeitanteil einer beamtenrechtlichen Versorgung von monatlich 1.415,35 EUR bei einem Ausgleichswert von 707,68 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 159.864,48 EUR mit. Erneut teilt sie insoweit mit, dass es sich um ein Anrecht mit Westdynamik handelt.

Nach Übersendung dieser Auskunft haben (über ihre Verfahrensbevollmächtigten) die Antragstellerin (Schriftsatz ...

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