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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.06.2020 - 1 W 16/20

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragt bei dem Landgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sie die Untersagung verschiedener Äußerungen sowie des Anfertigens von Fotografien durch die Antragsgegner begehrt. Angesichts ihr drohender beruflicher Schäden beziffert die Antragstellerin den Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter Berücksichtigung eines Abschlags von zwei Dritteln auf 28.713,00 EUR.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat das Landgericht Potsdam den Gegenstandswert vorläufig auf einen Betrag bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt und die Antragstellerin sodann auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 13. Mai 2020 nicht abgeholfen hat.

II. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16; juris Rn. 5, 6; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7). Dies ...

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