Rz. 119

Das Verfahren zur Eheschließung ist in den Art. 16–28 geregelt und entspricht weitgehend demjenigen in der FBiH. Im Unterschied hierzu wird jedoch keine Frist, die zwischen der Bestellung des Aufgebots und der Eheschließung liegen muss, normiert. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt, zu dem eine Ehe als geschlossen gilt. Anders als in der FBiH gilt eine Vollmacht zum Abschluss der Ehe (zur Ferntrauung siehe bereits Rdn 17), die bei Gericht oder durch einen Notar beglaubigt sein muss (Art. 23 Abs. 4 FamG RS n.F.), 90 Tage ab dem Tag der Beglaubigung. Bei der Eheschließung muss der Standesbeamte auf die Möglichkeit einer ehevertraglichen Regelung der Vermögensverhältnisse in der Ehe hinweisen (Art. 20 Abs. 2 FamG RS n.F.).

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