Rz. 17

Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen vor einem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abgegeben werden (Art. 23). Anders als nach § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Anwesenheit dieser Zeugen hierbei nicht in das Belieben der zukünftigen Ehegatten gestellt. Ebenfalls anders als nach deutschem Recht ist auch die Möglichkeit einer Ferntrauung, bei der nur ein Ehegatte persönlich vor dem Standesbeamten erscheint, während der andere durch eine besonders bevollmächtigte Person vertreten wird, vorgesehen (Art. 24). Dies ist jedoch nur in "besonders gerechtfertigten Fällen" und mit Genehmigung des zuständigen Gemeindeorgans möglich. Darüber hinaus erlischt eine solche gesonderte Vollmacht automatisch nach 60 Tagen ab dem Tag ihrer Beglaubigung (Art. 24 Abs. 1–3).

 

Rz. 18

Die Bestellung des Aufgebots ist im Regelfall mindestens 30 Tage vor der Eheschließung beim Standesamt anzuzeigen. Diese Regelung soll eine Mindestbedenkzeit garantieren und so vor übereilten Eheschließungen schützen. Der Standesbeamte kann in begründeten Fällen die Frist verkürzen (Art. 19). Bei der Aufgebotsbestellung sind ein Auszug aus dem Geburtenregister sowie ggf. sonstige erforderliche Unterlagen vorzulegen.

 

Rz. 19

Ein Ausländer, der in der FBiH heiraten möchte, muss zum Nachweis seiner Ehefähigkeit seine Geburtsurkunde, einen Standesregisterauszug, aus dem hervorgeht, dass er noch nicht verheiratet ist, eine Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit sowie eine Bestätigung darüber, dass eine in BiH abgeschlossene Ehe auch in seinem Heimatstaat anerkannt würde, vorlegen. All diese Unterlagen müssen mit Apostille versehen und von einem zugelassenen Gerichtsübersetzer in eine der Amtssprachen von BiH übersetzt sein.

 

Rz. 20

Eine bestimmte örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten oder des Standesamtes ist nicht vorgesehen. Vielmehr entscheiden die Ehegatten unabhängig von ihrem Wohnsitz darüber, bei welchem Standesamt sie sich trauen lassen wollen (Art. 17 Abs. 1).[10] Ist nach der standesamtlichen Trauung noch eine religiösen Eheschließungszeremonie gewünscht, muss nach Art. 29 ein Auszug aus dem Heiratsbuch vorgelegt werden.

[10] Vgl. Traljić/Bubić, Bračno pravo (Eherecht), S. 60.

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