Rn 32

Dieses Abschlagskriterium ist gewissermaßen das Gegenstück zu der Zuschlagsregelung in § 3 Abs. 1 Buchst. c). Damit verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, in Ausnahmefällen die bereits in die Berechnung der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 einfließende starke Degression weiter zu verstärken.

 

Rn 33

Voraussetzung dieses Minderungskriterium ist das Vorliegen einer großen Insolvenzmasse, die nach den obigen Ausführungen[134] ab etwa 250 000 EUR angenommen werden kann[135]. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Erwägung eines Vergütungsabschlags, dass die Verwaltung dieser Insolvenzmasse während des gesamten Verfahrens bis zu dessen Abschluss nur geringe Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters gestellt hat. Erforderlich ist also ein Vergleich mit dem Aufwand in einem Normalverfahren mit großer Masse. Ein Abschlag ist aber erst dann gerechtfertigt, wenn eine derart außergewöhnliche geringe Belastung des Verwalters im Verfahren festgestellt werden kann, die selbst zu der degressiv berechneten Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 völlig außer Verhältnis steht. Daraus ergibt sich zumindest nach dem Verordnungswortlaut ein sehr enger Anwendungsbereich dieses Abschlagskriteriums. Denkbar sind demnach nur Verfahren, in denen der Verwalter ein bereits vor Verfahrenseröffnung vorhandenes großes Kontoguthaben übernommen hat, das aber zur vollständigen Befriedigung der im Übrigen rechtlich und tatsächlich unproblematischen Gläubigerforderungen nicht ausreicht. Ist dann noch die Gläubigeranzahl überschaubar, kann ein Vergütungsabschlag gerechtfertigt sein, der aber die vom Verwalter auch in diesem Verfahren verbleibenden Pflichtaufgaben noch angemessen berücksichtigen muss. Entscheidend wird es dafür auf die Höhe der einer Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Insolvenzmasse ankommen, d. h. ein Abschlag wird umso höher ausfallen, je größer die Insolvenzmasse ist. Dabei könnten die vom Verwalter ersparten Arbeiten wie in den Fällen der vorzeitigen Beendigung[136] nach Verfahrensabschnitten gewichtet werden, in denen die jeweiligen Arbeiten im Normalverfahren vorzunehmen sind (Verwertung, Forderungseinzug, Gläubigerfeststellung, Forderungsprüfung, etc.). Es könnte dann für den ersten Verfahrensabschnitt ein Abschlag von 20 % und im zweiten Verfahrensabschnitt ein Abschlag von 10 % angemessen sein, d. h. ein Gesamtvergütungsabschlag in Höhe von 30 %. Der BGH geht dagegen über diese dogmatisch abgeleiteten Grenzen und die Intensionen des Verordnungsgebers sowie den unzweideutigen Wortlaut der Verordnung weit hinaus. Nach seiner Auffassung soll es auf das Tatbestandsmerkmal der großen Masse nicht mehr ankommen, sondern es soll ein Abschlag generell immer dann vorzunehmen sein, wenn sich die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters auch bei einer kleinen Masse als unterdurchschnittlich darstelle oder die Gläubigeranzahl hinter dem Normalfall zurückbleibe[137]. Begründet wird diese ergebnisorientierte Auffassung damit, dass es sich bei der Abschlagsregelung ohnehin nur um ein Regelbeispiel handele und insbesondere auf der ersten Vergütungsstufe bereits 40 % der Teilungsmasse auf die Verwaltervergütung entfielen. Im Übrigen müssten korrespondierend zur zuschlagspflichtigen hohen Gläubigerzahl vergleichbare Abweichungen nach unten zu einem entsprechenden Vergütungsabschlag führen, wobei die für Zuschläge ermittelten Erheblichkeitsschwellen, Grenzwerte oder sonstige notwendige Abweichungen vom Normalfall identisch seien. Damit werden die Unterschiede im Wortlaut der Regelungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ebenso missachtet wie der immer noch geltende Grundsatz der Querfinanzierung. Durch Einführung des nachfolgenden neuen Abschlagstatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. e) dürfte die Entscheidung allerdings überholt sein.

[134] Vgl. Rn. 15.
[135] Siehe Fn. 79; Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler, 61. Lfg. 2014, § 3 InsVV Rn. 136.
[136] Vgl. Rn. 30.
[137] BGH, Beschl. v. 11.05.2006, IX ZB 249/04; BGH, Beschl. v. 23.03.2006, IX ZB 20/05.

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