Rn 29

Der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. c) ist gegenüber der Vorgängerregelung in der VergVO um den Fall der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts ergänzt worden. Hinsichtlich der möglichen Fälle der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts darf auf die Kommentierung zu § 56 InsO[124] verwiesen werden. In Betracht kommt hier die Abwahl des Verwalters nach § 57 InsO, dessen Entlassung nach § 59 InsO, sein Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

Eine vorzeitige Verfahrensbeendigung liegt nur vor im Falle der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf eine sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO oder im Falle einer Einstellung nach den §§ 207 ff. InsO. Keine vorzeitige Verfahrensbeendigung ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO nach gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenzplans[125]. Vielmehr handelt es sich dabei um eine regelmäßige Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Erreichen eines der Verfahrensziele aus § 1 InsO. Diese Differenzierung ist im Übrigen auch der Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 2 zu entnehmen.

 

Rn 30

In den Fällen vorzeitiger Beendigung des Verfahrens bzw. des Verwalteramts ist als Kriterium für die Bemessung des Abschlags das Verhältnis des ersparten Arbeitsaufwands zum Gesamtaufwand nach Abwicklung eines Normalverfahrens heranzuziehen. Dabei darf die mit einem Normalverfahren verbundene Belastung nicht linear auf die Verfahrensdauer verteilt werden, da erfahrungsgemäß gerade in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens oft eine überdurchschnittliche Belastung des Verwalters vorherrscht (Massesammlung, Massefeststellung, Verwertungsmaßnahmen, Zustellungen, Entgegennahme der Forderungsanmeldungen, Vorbereitung des Berichtstermins, Erstellung der Forderungstabelle, etc.). Trotz des in diesem Verfahrensstadium erweiterten Aufgabenbereichs des Verwalters wird man in Anlehnung an bisherige Grundsätze den ersten Verfahrensabschnitt einschließlich Wahrnehmung des Berichtstermins mit 40 %, die Vornahme der Forderungsprüfung einschließlich Wahrnehmung des Prüfungstermins mit 20 % und die restliche Masseverwertung sowie Verfahrensabwicklung mit 40 % bewerten können. Legt der Verwalter einen Insolvenzplan nach § 218 InsO vor oder wird die Insolvenzmasse im ersten Verfahrensabschnitt vollständig verwertet, kann es zu erheblichen Verschiebungen dieser Normalgewichtung kommen. Neben der Reduzierung der Regelvergütung nach dem hier normierten Abschlagstatbestand[126] kommt nach dem BGH bei vorzeitiger Amtsbeendigung auch eine Differenzierung nach der von dem jeweiligen Verwalter in dem betreffenden Verfahrensabschnitt verwalteten Masse in Betracht[127]. Bei dieser Lösung muss allerdings bei nachträglichen Zuflüssen an den nachfolgenden Verwalter aus dem vom Vorgänger verwalteten Vermögen differenziert werden. Ergibt sich der Massezufluss noch vor Entscheidung über den Festsetzungsantrag des Erstverwalters, kann er dem ausgeschiedenen Verwalter zugerechnet werden, soweit diese Massemehrung ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Hat er nur zu dem Massezufluss beigetragen, kommt ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Nur mögliche spätere Massezuflüsse werden bei dem ausscheidenden Verwalter nicht berücksichtigt. Ihm bleibt es jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung einen ergänzenden Festsetzungsantrag zu stellen.

 

Rn 31

Problematisch sind nach wie vor die Fälle, in denen das Verfahren wegen Massearmut vorzeitig endet. Hier dürfte die Vornahme eines Vergütungsabschlags regelmäßig unangebracht sein, da allein schon wegen der äußerst geringen Insolvenzmasse selbst die Regelvergütung meist nicht mehr angemessen ist[128].

Problematisch ist bei vorzeitiger Amts- oder Verfahrensbeendigung oft auch die Ermittlung der Berechnungsgrundlage, soweit noch keine geeigneten Anhaltspunkte für eine Schätzung der Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vorliegen. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses aufgrund einer Beschwerde oder bei Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrunds oder mit Zustimmung der Gläubiger nach den § 212, 213 InsO[129]. Im Falle des § 213 InsO ist auch die Zugrundelegung des Forderungsvolumens der am Verfahren beteiligten Gläubiger zulässig, da zumindest dieses bedient werden muss, um die erforderliche Zustimmung zu erhalten. Bei einer Einstellung nach § 212 InsO kann für die Schätzung meist auf die mit dem Antrag des Schuldners unterbreiteten Angaben zurückgegriffen werden. Ist vor Eröffnung des Verfahrens ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes und zur Deckung der Verfahrenskosten erstellt worden, kann auch der dort regelmäßig enthaltene Vermögensstatus als Grundlage für die Schätzung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden.

 

Rn 31a

Nicht strafbare Pflichtverletzungen oder die Ungeeignetheit des Verwalters rechtfertigen allein keinen Vergütungsabschlag[130]. Wird der Verwalter deswegen vorzeitig entlassen, ist der ersparte Arbeitsaufwand nach den vorstehenden ...

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