Rn 13

Der Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 Buchst. c) bezieht sich auf die in den oberen Vergütungsstufen der Berechnung der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 verankerte stärkere Degression im Vergleich zur Vorgängerregelung. Zu dieser Verstärkung der Degression sah sich der Verordnungsgeber nach spektakulären Einzelfällen mit exorbitant hohen Vergütungen, die angeblich völlig außer Verhältnis zum Arbeitsaufwand gestanden haben sollen, veranlasst, um Derartiges künftig zu vermeiden[77]. Dabei ist der Verordnungsgeber offenbar davon ausgegangen, dass die Erwirtschaftung einer großen Masse nicht mit einem linear ansteigenden Arbeitsaufwand verbunden ist, so dass daraus der vergütungsrechtliche Normalfall abgeleitet werden kann, der gewissermaßen zwischen der Abschlagsregelung des § 3 Abs. 2 Buchst. d) und der Zuschlagsregelung des § 3 Abs. 1 Buchst. c) liegt. Ist also die Erzielung einer großen Masse mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden, ist dieser durch einen Zuschlag auszugleichen. Etwas anderes gilt, wenn ein Verwalter einen großen baren Massebestand beispielsweise als vorhandenes Kontoguthaben übernimmt. In diesem Fall ist nach der Ursache zu fragen, die nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) darin liegen kann, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bereits im Wesentlichen die Masse realisiert hat oder dass nach Abs. 2 Buchst. d) das Barvermögen von Beginn des Verfahrens an vorhanden war und die Geschäftsführung nur geringe Anforderungen an den Verwalter stellte. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Vergütungsabschlag nach den genannten Regelungen in Abs. 2 in Erwägung zu ziehen.

 

Rn 14

Mit der Zuschlagsregelung will der Verordnungsgeber vermeiden, dass die sehr starke Degression zur Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung führt, die sich sonst daraus ergeben könnte, dass immer mehr Arbeit zur Realisierung großer Vermögenswerte mit immer weniger Vergütung abgegolten wird. Gleichwohl stellt die Zuschlagsregelung einen Rückfall in überkommene Billigkeitserwägungen dar, indem auf so unbestimmte Rechtsbegriffe wie "angemessene Gegenleistung" und "erheblicher Arbeitsaufwand" abgestellt wird. Daraus offenbart sich die Einsicht des Verordnungsgebers, dass, abgesehen von "spektakulären Einzelfällen", durchaus Fälle denkbar sind, in denen die starke Vergütungsdegression nicht mehr angemessen ist. In diesen Fällen soll dann wiederum durch Gewährung eines Zuschlags ein Degressionsausgleich herbeigeführt werden. Stattdessen wäre es – auch im Hinblick auf eine mögliche Reform des Vergütungsrechts – besser, auf eine derart starke Degression zu verzichten und stattdessen – wie schon bisher – bei großen Insolvenzmassen und ausnahmsweise geringem Bearbeitungsaufwand deutliche Abschläge vorzuschreiben.

 

Rn 15

Voraussetzung für die Anwendung der Zuschlagsregelung ist das Vorliegen einer großen Masse. Zur Auslegung dieses Begriffs ist abzustellen auf den mit der Zuschlagsregelung verfolgten Zweck des Degressionsausgleichs. Die Grenze zur großen Masse wird also dort überschritten, wo sich die Degression der Regelvergütung spürbar bemerkbar macht. Dies ist nach § 2 Abs. 1 ab der dritten Wertstufe der Fall.[78] Die Schwelle liegt also bei 250 000 EUR[79], zumal sich ab dieser dritten Wertstufe des § 2 Abs. 1 die Degression nochmals deutlich verstärkt.

 

Rn 16

Um einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) zu verdienen, muss der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt haben. Da die Beurteilung eines erheblichen Arbeitsaufwands naturgemäß mit einer subjektiven Wertung verbunden ist, sollte der Verwalter durch eine ausführliche und substantiierte Darlegung des im Einzelfall entstandenen Mehraufwands in seinem Vergütungsantrag sicherstellen, dass seine Leistungen entsprechend honoriert werden. Der Verwalter sollte die Abweichungen vom vergütungsrechtlichen Normalfall einer großen Masse, d. h. den überproportionalen, erheblichen Mehraufwand, deutlich herausarbeiten. Er sollte dazu darzustellen, welche Nachforschungen bzw. Aktivitäten er ggf. im Ausland, in welchem Zeitraum konkret zur Realisierung der großen Massebestandteile unternommen hat bzw. welche langwierigen und komplexen Rechtsstreitigkeiten er zu diesem Zweck geführt hat. Das Ergebnis dieser überdurchschnittlich arbeitsintensiven Aktivitäten muss eine Massevermehrung oder Feststellung zusätzlicher Masse sein. Letzteres kann im Vergleich zu dem Vermögensstatus des Sachverständigen aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren oder der Vermögensübersicht des Verwalters nach Eröffnung des Verfahrens nach § 153 InsO hergeleitet werden, aus denen sich die ursprüngliche Prognose der voraussichtlich erzielbaren freie Masse entnehmen lässt. Es kann daher für die Ausfüllung dieser Voraussetzungen nicht nur an Massegegenstände angeknüpft werden, die nicht in den Vermögensübersichten enthalten waren, sondern es ist auch auf unsichere und unter Vorsichtsgesichtspunkten bewertete Vermögenspositionen abzustellen. Erzielt der Verwalter in d...

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