Rn 26

Entgegen dem missverständlichen Verordnungswortlaut soll kein Abschlag von der Regelvergütung für den Fall der bloßen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eingeführt werden. Vielmehr soll dieses Abschlagskriterium nur eingreifen, wenn infolge der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren eine erhebliche Arbeitsersparnis für den später nach Eröffnung bestellten Insolvenzverwalter eingetreten ist[114]. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bereits sämtliche Voraussetzungen für eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes einschließlich Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse geschaffen hat, so dass die Übertragung auf einen neuen Rechtsträger nur noch vollzogen werden muss. Gleiches gilt bei weitgehender Vorbereitung der Verwertung eines Grundstücks durch Absprachen mit der Grundpfandgläubigerin. Ein derartiger Vorgriff auf die spätere Verfahrensabwicklung schon im Eröffnungsverfahren rechtfertigt allerdings spiegelbildlich regelmäßig erhebliche Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 10, § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1. Dies hat aber nur zur Folge, dass der spätere Insolvenzverwalter solche Zuschläge nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe geltend machen kann, da die betreffenden Tätigkeiten im Insolvenzverfahren nur einmal vergütet werden sollen. Eine Entlastung von seinen Aufgaben in Normalverfahren erfolgte dadurch nicht, nur eine Entlastung von zuschlagspflichtigen Tätigkeiten, die über die Anforderungen eines fiktiven Durchschnittsverfahrens hinausgehen. Ein Vergütungsabschlag für den späteren Insolvenzverwalter ist daher nicht gerechtfertigt. Werden dagegen insolvenzspezifische Ansprüche, die einen erheblichen Teil der späteren Insolvenzmasse darstellen, bereits während des Insolvenzeröffnungsverfahrens realisiert, kann ein Abschlag in Betracht gezogen werden, da hierdurch der spätere Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren zumindest teilweise von seinen Regelaufgaben entlastet wird. Soweit durch den mit dem insolvenzrechtlichen Sachverständigen meist personenidentischen vorläufigen Verwalter mit den Anspruchsgegnern bzw. Verfahrensbeteiligten lediglich sondiert wird, unter welchen Voraussetzungen beispielsweise ein Massebeitrag für eine Mitwirkung bei einer freihändigen Grundstücksveräußerung realisiert werden kann oder eine Bereitschaft zur späteren Erfüllung insolvenzspezifischer Ansprüche besteht, liegt noch keine erhebliche Entlastung des späteren Insolvenzverwalters vor. Vielmehr erfüllt dadurch der insolvenzrechtliche Sachverständige lediglich seine Aufgabe, im Eröffnungsverfahren die Vermögensgegenstände des Schuldners realistisch zu bewerten und entsprechende Nachforschungen anzustellen. Damit liegt aber der Normalfall eines Eröffnungsverfahrens vor, der nach der Systematik der Abschlagsregelungen nicht zu einem zwingenden Abschlag von der späteren Regelvergütung des Insolvenzverwalters führen darf. Aber auch bei erheblichen Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters hat immer ein Abgleich der konkret noch für den späteren Insolvenzverwalter verbliebenen Tätigkeiten mit den Anforderungen eines Normalverfahrens stattzufinden. Bewegt sich der mit den restlichen Tätigkeiten verbundene Bearbeitungsaufwand noch im Rahmen eines (leider nur fiktiven) Durchschnittsverfahrens, so ist für einen Vergütungsabschlag ebenfalls kein Raum. Gleiches gilt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten entfaltet, die auch beim späteren Insolvenzverwalter nicht von der Regelvergütung abgegolten wären, sondern zu einem Zuschlag geführt hätten. Hat also der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in Zusammenarbeit mit Schuldner und Gläubigern einen Insolvenzplan soweit vorbereitet, dass er nach Verfahrenseröffnung nur noch vom Verwalter vorgelegt werden muss und sämtliche Termine im Verfahren verbunden werden können, so reduziert sich ggf. der Zuschlag auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 3 Abs. 1 Buchst. e). Diesen Zuschlag müsste aber dann in jedem Fall der vorläufige Insolvenzverwalter auf seine Vergütung über § 10, § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. e) verdient haben. Ein zusätzlicher Abschlag auf die spätere Verwaltervergütung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein solcher Abschlag aber regelmäßig gering ausfallen[115], da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach seinem begrenzten Aufgabenbereich wesentliche Verwaltertätigkeiten im eröffneten Verfahren, wie z. B. die Verwertung von Absonderungsgut, die Forderungsprüfung sowie die umfassende Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, vorenthalten sind.

Dagegen soll nach Auffassung des BGH[116] die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Verwalters auch dann rechtfertigen, wenn dem vorläufigen Verwalter auf seine Vergütung keine Zuschläge bewilligt worden sind. Zur Begründung führt der Senat aus, dass durch die Tätigkeit des vo...

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