Rn 12

Bei Leistung an den Insolvenzschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung wird der Leistende ("Drittschuldner") von seiner Verbindlichkeit befreit, und zwar sowohl gegenüber der Insolvenzmasse bzw. dem für diese empfangszuständigen Insolvenzverwalter als – selbstverständlich – auch gegenüber dem Insolvenzschuldner persönlich.[55] Gegenstände, die der Leistende an den Insolvenzschuldner übertragen hat, fallen gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 rechtlich in die Insolvenzmasse und können vom Verwalter gemäß § 148 auch faktisch zur Masse gezogen werden.[56] Bei einer befreienden Leistung an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners oder an einen sonstigen vom Insolvenzschuldner vor der Verfahrenseröffnung bestimmten Dritten kann der Verwalter analog § 816 Abs. 2 BGB vom Empfänger Herausgabe des Geleisteten verlangen.[57]

[55] Dies war trotz der Formulierung "den Konkursgläubigern gegenüber" auch unter der Geltung des § 8 KO unbestritten. Vgl. nur Jaeger-Henckel, KO, § 8 Rn. 1: "auch den Konkursgläubigern gegenüber".
[56] Jaeger-Windel, § 82 Rn. 50.
[57] FK-App, § 82 Rn. 6; HambKomm-Kuleisa, § 81 Rn. 12; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 82 Rn. 6; MünchKomm/HGB-Häuser, Anh. nach § 372 (ZahlungsV) Rn. B 403; Nobbe, KTS 2007, 397 (403); ebenso zu § 8 KO schon OLG Köln NJW-RR 1999, 700 f.; Jaeger-Henckel, KO, § 8 Rn. 21, 31; MünchKommBGB-M. Schwab, § 812 Rn. 108; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 427; Staub-Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 504. Die genaue bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 oder Satz 2 Fall 2 oder § 816 Abs. 2 BGB) ist umstritten.

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