Rn 25

§ 8 Abs. 3 ermöglicht es dem Insolvenzgericht, den Insolvenzverwalter mit der Durchführung notwendiger und eigentlich dem Insolvenzgericht obliegender Zustellungen zu beauftragen.

Über § 21 Abs. 2 Nr. 1 kommt eine entsprechende Beauftragung auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren in Betracht.

 

Rn 26

Eine Ausdehnung der Vorschrift über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ist nach Ansicht des BGH auch für den Sachwalter und den Treuhänder möglich.[26]

 

Rn 27

Die Entscheidung zur Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts; zuständig ist im Eröffnungsverfahren der Richter, im eröffneten Verfahren grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2b, § 18 RPflG).

Die Befugnis zur Beauftragung des Insolvenzverwalters mit dem Zustellwesen steht nur dem Insolvenzgericht, nicht dem Beschwerdegericht zu.[27] Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der maßgeblich in der Entlastung des Insolvenzgerichts von den an regelmäßig zahlreiche Verfahrensbeteiligten zu veranlassenden Zustellungen liegt. Dieser Aspekt kommt in einem kontradiktorischen Beschwerdeverfahren mit einer überschaubaren Anzahl von Beteiligten nicht zum Tragen.

 

Rn 28

Für die Beauftragung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit der Durchführung der Zustellungen ist ein förmlicher Beschluss des Insolvenzgerichts nicht erforderlich.[28] Die Zustellungsübertragung auf den Insolvenzverwalter muss aber in einer nachvollziehbaren, regelmäßig also schriftlichen Form erfolgen.

 

Rn 29

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Beauftragung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit den Zustellungen ist nicht beschwerdefähig. Der beauftragte Insolvenzverwalter hat allenfalls die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu beantragen oder – als indes eher akademische Variante – um seine Entlassung als Insolvenzverwalter nachzusuchen.[29]

 

Rn 30

Fraglich war, ob dem Insolvenzverwalter nach Beauftragung mit den Zustellungen alle Zustellungsarten zur Verfügung stehen, die auch das Insolvenzgericht hat, insbesondere die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post.[30]

 

Rn 31

Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Insolvenzverwalter, da er keine Amtsperson ist, nur im Parteibetrieb zustellen kann, d.h. ggf. den Gerichtsvollzieher mit den Zustellungen zu beauftragen hat oder durch die Post mit Postzustellungsurkunde zustellen müsste. In der Praxis erfolgten die Zustellungen durch den Insolvenzverwalter regelmäßig durch Aufgabe zur Post. Nicht zuletzt hätte die gegenteilige Auffassung eine erhebliche Erschwerung und auch Verteuerung der Zustellungen gegenüber der dem Gericht möglichen einfachen Aufgabe zur Post zur Post bedeutet, sodass die ursprünglich hier vertretene Auffassung nicht beibehalten worden ist.

 

Rn 32

Mit der Beauftragung des Insolvenzverwalters überträgt das Insolvenzgericht auch die ihm zustehenden Zustellungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter, dieser führt die Zustellungen von Amts wegen aus, so dass ihm damit alle Zustellungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die auch das Insolvenzgericht nutzen kann.[31] Mit der Anpassung des § 8 Abs. 3 ist durch die Verweisung auf die gemäß § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch den Insolvenzverwalter zu fertigenden Vermerke Klarheit geschaffen, dass auch dem Insolvenzverwalter die Zustellung durch Aufgabe zur Post möglich ist. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post hat der Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einen schriftlichen Vermerk anzufertigen, aus dem sich ergibt, welches Schriftstück unter welcher Adresse an welchem Tag durch wen zur Post gegeben wurde. Der Vermerk ist zu den Gerichtsakten zu nehmen, § 8 Abs. 3 Satz 3.[32]

 

Rn 33

Eine Einlieferung bei der Post durch den Insolvenzverwalter persönlich ist für die Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich; es ist ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter zuverlässige Mitarbeiter mit der Einlieferung beauftragt und den von diesen gefertigten Einlieferungsbeleg persönlich bestätigt,[33] dies ist durch § 8 Abs. 3 Satz 2 nunmehr klarstellend geregelt, wonach die Durchführung der Zustellung auch auf eigenes Personal delegiert werden kann.

 

Rn 34

Mit der Beauftragung insbesondere eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Durchführung der Zustellungen kann diesem durch das Insolvenzgericht ein nicht unerhebliches Risiko hinsichtlich der Realisierbarkeit der zunächst zu verauslagenden Zustellkosten aufgebürdet werden. Ist das Verfahren masselos und kommt es nicht zu einer Insolvenzeröffnung, hat der vorläufige Insolvenzverwalter eventuell das Kostenrisiko.[34] Diese Gefahr ist dem Grunde nach aber nicht zu befürchten, da die Kosten der Zustellung zu den nach § 8 InsVV erstattungsfähigen Auslagen des Verwalters gehören.[35] Damit kann das Gericht aufgrund § 9 InsVV einen Vorschuss genehmigen.[36]

 

Rn 35

Die aufgrund der Übertragung der Zustellungen anfallenden direkten Kosten wie Porti, Kuverts, Anfertigung der zuzustellend...

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