Rn 12

Hat der andere am unwirksamen Verfügungsgeschäft Beteiligte seine mit dem Schuldner schuldrechtlich wirksam vereinbarte Gegenleistung erbracht, so kann er diese u.U. aus der Insolvenzmasse als Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 zurückverlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein solcher Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse besteht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Gegenleistung entweder direkt zur Insolvenzmasse erfolgt ist oder aber an den Schuldner und dieser die Gegenleistung an den Verwalter abgeführt hat.[21] Ist dagegen die Gegenleistung an den Schuldner erbracht und von diesem behalten worden, so kann der andere Teil diese nur vom Schuldner aus dessen insolvenzfreiem Vermögen zurückfordern. Ebenso scheidet ein Rückgewähranspruch des anderen Teils aus, wenn sich der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse auf den Wegfall der durch die Gegenleistung eingetretenen Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

[21] Bork, Rn. 139. Zum Schicksal von Sicherungsrechten, wenn die Gegenleistung in der Aufgabe einer gesicherten Forderung bestand, s. FK-App, § 81 Rn. 25; MünchKomm-Ott, § 81 Rn. 26.

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