Rn 14

Kommt das Insolvenzgericht nach Prüfung der nach Abs. 1 von den Beteiligten vorgelegten Anträge zu dem Ergebnis, dass die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, lehnt es den Einberufungsantrag im Beschlusswege ab. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen und mit einer Begründung zu versehen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, weshalb der Antrag abgelehnt wurde. In diesem Fall steht dem Antragsteller gegen diese gerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde gemäß § 6 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu.

 

Rn 15

Folgt dagegen das Gericht dem Antrag, so steht den übrigen Verfahrensbeteiligten dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung[13], auch wenn das Gericht das Vorliegen der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen fälschlicherweise angenommen hat bzw. ihm Berechnungsfehler unterlaufen sind. Dies resultiert zum einen aus dem Umstand, dass die jeweils ins Verhältnis zu setzenden Beträge vom Gericht nur zu schätzen sind und langwierige Auseinandersetzungen i.S. eines effektiven Verfahrensablaufs ähnlich wie bei der Stimmrechtsfeststellung nach § 77 vermieden werden sollen, und zum anderen es dem Gericht schon nach § 74 freisteht, jederzeit von Amts wegen eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Hat über die Einberufung der Rechtspfleger entschieden, besteht die Möglichkeit einer befristeten Erinnerung nach dem Rechtspflegergesetz; die danach ergehende Entscheidung des Richters ist nach § 6 Abs. 1 unanfechtbar.[14]

Hat das Insolvenzgericht in einer Gläubigerversammlung einen Antrag auf Vertagung dieser Versammlung abgelehnt, ist ein solcher Beschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.[15]

[13] LG Göttingen ZIP 2000, 1945 [LG Göttingen 21.08.2000 - 10 T 68/00].
[14] OLG Köln ZInsO 2001, 112.

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