Rn 9

Um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung des vorgelegten Vergütungsantrags zu ermöglichen, war es auch bisher schon üblich, den Vergütungsantrag zusammen mit der Schlussrechnung vorzulegen, insbesondere um damit die im Antrag enthaltenen Berechnungsgrundlagen nachzuweisen. Dementsprechend sieht auch § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV ausdrücklich vor, dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt gestellt werden soll. Dies gilt nunmehr auch ausdrücklich für den vorläufigen Insolvenzverwalter, da zum einen § 10 InsVV eine Verweisung auf § 8 enthält und zum anderen auch in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auf die Vorschrift des § 66 verwiesen wird, so dass auch der vorläufige Verwalter bei Beendigung seines Amtes (z.B. mit Verfahrenseröffnung) Rechnung zu legen hat.

 

Rn 10

Eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses findet nicht statt. Vielmehr wird den Anforderungen der Grundsätze des rechtlichen Gehörs durch die in Abs. 2 vorgesehene öffentliche Bekanntmachung ausreichend Rechnung getragen.[9]

[9] So für das bisherige Vergütungsrecht mit überzeugender Begründung Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung, § 6 Rn. 8; vgl. dazu aber BGH ZIP 2004, 332 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 249/02]; NZI 2004, 277 [BGH 04.12.2003 - IX ZB 249/02]; LG Potsdam, ZIP 2006, 780.

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