Rn 8

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt gemäß § 4 i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zwei Wochen.

 

Rn 9

Die Frist ist eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 ZPO), nach deren Versäumung die Beschwerde nur noch unter den Voraussetzungen des § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO Erfolg haben kann, d.h., es müssen die Erfordernisse für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen und die sofortige Beschwerde innerhalb der für die Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

 

Rn 10

Des Weiteren besteht unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Rn 11

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, sofern der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, § 329 ZPO. Die Regelungen zu Form und Wirkung der Verkündung gem. §§ 310 ff. ZPO finden über § 4 Anwendung.

Gemäß § 312 Abs. 1 ZPO kommt es nicht darauf an, dass die Beteiligten bei der Verkündung der Entscheidung zugegen gewesen sind, die Anwesenheit ist für den Fristbeginn nicht relevant.

 

Rn 12

Aufgrund der Regelung in Abs. 2 kommt für die insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde die Regelung des § 569 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht zur Anwendung, wonach die Beschwerdefrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung (§ 329 Abs. 1 ZPO) beginnt. Es gilt vielmehr für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Frist von zwei Wochen ab Verkündung oder, sofern keine Verkündung erfolgt ist, ab Zustellung der Entscheidung (§ 329 Abs. 3 ZPO).

Die Zustellung kann gemäß § 8 auch durch Aufgabe zur Post erfolgen. Im Einzelfall ist auch die öffentliche Bekanntmachung gem. § 9 Abs. 3 möglich. Die Veröffentlichung im Internet ist gegenüber dem Adressaten des Beschlusses auch dann maßgeblich, wenn ihm der Beschluss später noch persönlich zugestellt wird.[12] Auf seine Kenntnis von der zeitlich früheren öffentlichen Bekanntmachung kommt es für den Fristbeginn nicht an.[13] Die in § 9 Abs. 3 vorgesehene Beweiserleichterung greift nur ein, wenn eine öffentliche Bekanntmachung auch tatsächlich erfolgt ist. Unrichtige oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltende öffentliche Bekanntmachungen lösen die Zustellungswirkung nicht aus.[14]

 

Rn 13

Die sofortige Beschwerde kann bereits vor Fristbeginn eingelegt werden.[15] Eine fehlende, aber vorgeschriebene Zustellung löst keinen Beginn der Beschwerdefrist aus.[16] Wird die Notfrist verabsäumt, ist die eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.[17]

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