Rn 2

Die Verjährungsfrist richtet sich nunmehr nach § 195 BGB und beträgt regelmäßig 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der betreffende Schadensersatzanspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Ersatzpflicht des Verwalters Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Gegenüber der bisherigen Regelung genügt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist also seit In-Kraft-Treten des Anpassungsgesetzes zum 1.1.2005 nunmehr auch grob fahrlässige Unkenntnis. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Ersatzpflicht des Verwalters dürfte nunmehr also anzunehmen sein, wenn der Gläubiger unter Hinweis auf mögliche Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters zu einer Gläubigerversammlung geladen wird und an dieser Gläubigerversammlung aus Desinteresse nicht teilnimmt. Eine Gleichstellung solch grob fahrlässiger Unkenntnis mit positiver Kenntnis kam bisher schon in Betracht, wenn der Geschädigte die sich ihm geradezu aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt und vor Schaden und Schädiger sozusagen die Augen verschließt.[4]

Zu differenzieren ist auch, wer als Verletzter aus dem Pflichtverstoß des Verwalters i.S.d. Vorschrift anzusehen ist. Wenig Schwierigkeiten dürfte dies bereiten, soweit es sich um einen individuellen insolvenzrechtlich Beteiligten i.S.d. § 60, 61 handelt. Problematischer dürfte der Fall anzusehen sein, in dem die Insolvenzmasse insgesamt durch einen Pflichtenverstoß des Verwalters geschädigt wurde. Hier ist darauf abzustellen, wann die am Verfahren Beteiligten die erforderliche gesicherte Kenntnis vom Schaden und Pflichtverstoß des Verwalters erlangt haben. Dies kann z.B. im Rahmen einer einberufenen Gläubigerversammlung geschehen, in der auf Initiative des Gerichts oder der Gläubiger etwaige Pflichtverstöße des Verwalters erörtert werden. Gleichwohl sind die Gläubiger aber vor Abberufung des Ersatzpflichtigen und Bestellung eines neuen Verwalters bzw. paralleler Einsetzung eines Sonderverwalters gehindert, diesen Gesamtschaden gegenüber dem Verwalter geltend zu machen. Man wird also für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die bloße Kenntnis der Gläubigergemeinschaft, sondern auf die Kenntniserlangung des neuen Verwalters oder Sonderverwalters abstellen müssen.[5] Wird der Gesamtschaden nicht im Verfahren geltend gemacht, fallen die darin enthaltenen Einzelansprüche nach Beendigung des Verfahrens wieder an die geschädigten Gläubiger zurück. In diesem Fall beginnt die Verjährung entsprechend § 62 Satz 2 mit Aufhebung des Verfahrens oder rechtskräftigem Einstellungsbeschluss.[6] Die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen.

[4] BGH NJW 1985, 2022; BGH NJW 1994, 3092 ff. [BGH 20.09.1994 - VI ZR 336/93]
[5] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 62 Rn. 2; MünchKomm-Brandes, § 62 Rn. 3; FK-Kind, § 62 Rn. 4; für Fristbeginn mit Bestellung des Sonderverwalters wohl Kübler/Prütting-Lüke, § 62 Rn. 2; auf die Kenntnis aller Geschädigten stellt ab HK-Eickmann, § 62 Rn. 3.
[6] Vgl. hierzu sowie zur Fristberechnung Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 62 Rn. 2 a.E.

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