Rn 4

Die in Satz 2 der Vorschrift geregelte Höchstfrist für die Verjährung von Ersatzansprüchen gilt nach Satz 3 entsprechend auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Verwalters im Rahmen einer Nachtragsverteilung nach § 203 oder einer Überwachung der Erfüllung eines im vorangegangenen Verfahren beschlossenen Insolvenzplans (§ 260). Für den Fristbeginn ist in diesen Fällen anstelle des Aufhebungszeitpunkts der Zeitpunkt des Vollzugs der Nachtragsverteilung oder der formellen Beendigung der Planüberwachung (§ 268) maßgebend.[9] Bei gerichtlich beschlossener Aufhebung der Planüberwachung nach § 268 ist der Zeitpunkt der nach § 268 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung als Fristbeginn anzusehen; vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3.

[9] Zur Fristberechnung in diesen Fällen vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 62 Rn. 4.

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