Rn 20

Weder gegen die Versagung der Bestellung eines nach Abs. 3 einstimmig gewählten Verwalterkandidaten noch gegen die Bestellung eines (vorläufigen) Verwalters unter Verletzung der Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses ist ein Rechtsmittel bzw. eine sofortige Beschwerde möglich, wie sich aus § 6 ergibt. Insofern wird hinsichtlich der Bestellung des Verwalters die Linie des Gesetzes konsequent fortgesetzt, wonach gegen eine konkrete Auswahl- und Bestellungsentscheidung des Insolvenzgerichts im Interesse der vorrangigen Verfahrenssicherheit kein Rechtsmittel möglich ist. Bei der Versagung der Bestellung eines einstimmig gewählten Verwalters nach dieser Vorschrift unterscheidet sich allerdings die Rechtslage wesentlich von § 57, nach dessen Satz 4 im eröffneten Verfahren in diesem Fall die sofortige Beschwerde für Insolvenzgläubiger zugelassen wird.

 

Rn 21

Bei ermessensfehlerhafter Auswahl und Bestellung eines Verwalters durch das Insolvenzgericht und Missachtung der Beteiligungsrechte eines vorläufigen Gläubigerausschusses bleibt also nur der Weg über die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Für die Gläubiger stellt dies einen steinigen Weg dar, da die Berechnung des ihnen entstandenen Schadens in Gestalt etwa eines Quotennachteils die Darstellung und den Nachweis eines abweichenden hypothetischen Verfahrensverlaufs mit einem anderen Verwalter voraussetzt, was nahezu aussichtslos erscheint. Auch der zunächst ermessenfehlerhaft bestellte und danach wieder abberufene Verwalter kann Amtshaftungsansprüche geltend machen für die nachweisbar in der Zwischenzeit abgelehnten Aufträge bzw. Mandate.[17] Insofern erweist sich der immer wiederkehrende Hinweis auf die Amtshaftung in Wirklichkeit als wenig bedrohlich für diejenigen Entscheidungsträger, die entgegen den Intentionen des Gesetzes die gestärkten und früher einsetzenden Mitwirkungsrechte der Gläubiger missachten.

[17] BGH, 30. 11. 1989, III ZR 189/88; ZIP 1990, 1141 ff.; vgl. hierzu auch Braun-Blümle, § 56a Rn 28.

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