Rn 5

Ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a ein vorläufiger Gläubigerausschuss als allgemeine Maßnahme, ein Pflichtausschuss nach § 22a Abs. 1 oder ein fakultativer Ausschuss nach § 22a Abs. 2 bestellt worden, so ist einem solchen vorläufigen Ausschuss vor Bestellung des Verwalters die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben. Dabei kann sich nach Abs. 1 der vorläufige Ausschuss sowohl zu den Anforderungen an den potentiellen Verwalter als auch konkret zur Person des Verwalters äußern. Da meistens bereits im Eröffnungsverfahren das Schicksaal eines Insolvenzverfahrens mit laufendem Geschäftsbetrieb und einer gewissen Bedeutung weitgehend besiegelt wird, kommt diesem Mitwirkungsrecht des vorläufigen Ausschusses vor allem im Eröffnungsverfahren, d. h. bei Auswahl und Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ganz besondere praktische Bedeutung zu. Daneben besteht allerdings auch im unmittelbaren Vorfeld der Verfahrenseröffnung, d. h. am Ende des Eröffnungsverfahrens, die eigentliche Möglichkeit zur Mitwirkung. Dem kommt in der Praxis allerdings meist nur förmlicher Charakter zu, es sei denn es gibt ausnahmsweise konkreten Anlass über die Anforderungen an den Verwalter in einem eröffneten Insolvenzverfahren bzw. über die Person des bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalters nochmals neu nachzudenken. Für diese Fälle gewinnen die in den ursprünglichen Gesetzentwürfen noch in § 56 InsO integrierten Regelungen des jetzigen § 56a durchaus ihre praktische Bedeutung.

 

Rn 6

Liegt der Ausschlussgrund des letzten Halbsatzes des Abs. 1 nicht vor, ist das Gericht verpflichtet, dem vorläufigen Ausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Darunter ist die Anhörung des vorläufigen Ausschusses bzw. die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verstehen. Anzuhören sind also nicht einzelne Ausschussmitglieder sondern nur der vorläufige Gläubigerausschuss als Ganzes.[2] Dies setzt allerdings die formal ordnungsgemäße Konstituierung des vorläufigen Ausschusses voraus. Erforderlich ist also eine gerichtliche Ernennung der einzelnen Ausschussmitglieder unter Berücksichtigung der Vorschriften der § 67 ff., d. h. auch einer Annahme des Amtes durch diese Mitglieder. Darüber hinaus muss ein solcher vorläufiger Ausschuss ggf. auch improvisiert oder fernmündlich zu einer konstituierenden Sitzung zusammentreten und sollte sich auch eine Geschäftsordnung geben, um Kommunikation und administrative Vorgänge berechenbar und nachprüfbar zu regeln.[3] Die Äußerung des vorläufigen Ausschusses gegenüber dem Gericht erfolgt durch Beschluss, wie sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz 2 entnehmen lässt. Für eine solche Äußerung nach Abs. 1 reicht sowohl zu den Anforderungen an den Verwalter als auch zu dessen Person eine einfache Mehrheit wie sich über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1a auf § 72 ergibt. Lediglich für eine Bindung des gerichtlichen Ermessens nach Abs. 2 ist eine einstimmige Entscheidung des Ausschusses erforderlich. Dabei besteht kein Zwang für den vorläufigen Ausschuss, sich zu äußern. Vielmehr ist ihm lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben im Sinne eines rechtlichen Gehörs. Es ist ebenso denkbar, dass z. B. ein Pflichtausschuss nach § 22a Abs. 1 InsO die Auswahl des Verwalters dem Gericht überlässt und lediglich die Aufgaben aus § 69 im Eröffnungsverfahren wahrnehmen möchte. Nimmt allerdings der vorläufige Ausschuss diese Gelegenheit zur Äußerung wahr, dann kann er sich alternativ entweder zu allgemeinen Anforderungen äußern, die im vorliegenden Verfahren an den Verwalter zu stellen sind oder – wie es meist vorkommen wird – konkrete Vorschläge zur Person des ernennenden Verwalters unterbreiten. Bei den vorgeschlagenen Anforderungen muss es sich um insolvenz- bzw. verwalter- oder branchenspezifische Kriterien handeln, die auch bei der (Vor-) Auswahlentscheidung des Insolvenzgerichts nach § 56 regelmäßig eine Rolle spielen. So können bestimmte branchenspezifische Erfahrungen oder Kenntnisse des Verwalters ebenso erforderlich sein wie spezielle Fremdsprachenkenntnisse oder Erfahrungen in ausländischen Rechts- und Wirtschaftsordnungen. Genau so gut kann eine gewisse Leistungsfähigkeit bzw. Mindestgröße des Verwalterbüros in einem überregionalen Großverfahren als Anforderung aufgestellt werden. Vorschläge zur Person des Verwalters müssen sich nicht nur an den bei dem jeweiligen Insolvenzgericht gelisteten Verwaltern orientieren. Vielmehr kann der vorläufige Gläubigerausschuss auch Verwalter vorschlagen, die bei dem jeweiligen Insolvenzgericht nicht gelistet bzw. bei anderen Insolvenzgerichten gelistet sind. Der Vorschlag kann sich auch auf eine Person beziehen, die bislang überhaupt noch nicht bei Insolvenzgerichten gelistet ist, allerdings wird in diesem Fall eine besonders intensive Prüfung der Eignung des Vorgeschlagenen durch das Insolvenzgericht erfolgen müssen.

 

Rn 7

Nach Abs. 2 Satz 2 hat das Gericht die durch den vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an den Verwalter bei seiner A...

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