Rn 17
Das Pfändungspfandrecht entsteht durch wirksame Pfändung aufgrund eines Vollstreckungstitels an beweglichen Sachen gemäß §§ 804, 808 ZPO, an Forderungen und sonstigen Vermögensrechten nach §§ 804, 828 ff. ZPO[44] oder gemäß § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch eine Arrestpfändung[45], wenn die Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen Wochenfrist erfolgt.[46] Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt[47], wenngleich in dieser Konstellation immer die Rückschlagsperre nach § 88 eingreifen dürfte. Ein Pfändungspfandrecht entsteht darüber hinaus auch durch die Vollstreckung von Geldstrafen nach §§ 495 StPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO.[48]
Rn 18
Auch eine offene Kreditlinie kann gepfändet werden. Sie wird aber erst dann wirksam, wenn der Schuldner diese Linie abruft.[49]
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